Neues Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Mit dieser Neuregelung soll die Recyclingquote von Verpackungsabfällen in privaten Haushalten gesteigert werden und betrifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben.

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Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) in Kraft und ersetzt die bisher geltende Verpackungsverordnung. Mit dieser Neuregelung soll die Recyclingquote von Verpackungsabfällen in privaten Haushalten gesteigert werden.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Als systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen.

Darunter fallen:

  • Verkaufsverpackungen, wenn sie dem privaten Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie alle Bestandteile der Verpackung und Packhilfsmittel, wie zum Beispiel Etiketten, Aufhänghilfen, Verschlüsse.

  • Umverpackungen, wenn sie eine Anzahl mehrerer Verkaufseinheiten zusammenfassen und in dieser Form dem privaten Endverbraucher angeboten werden.

  • Versandverpackungen, wenn sie für den Versand von Waren an den privaten Endverbraucher genutzt werden. Dazu zählt das gesamte Verpackungsmaterial inklusive des Füllmaterials, welches beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.

  • Serviceverpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Typische Beispiele sind Einkaufstüten, Brötchentüten, Fleischerpapier oder Coffee-to-go-Becher. Serviceverpackungen können im Großhandel oder beim Verpackungsproduzenten mit bereits erfolgter Anmeldung bei den dualen Systemen eingekauft werden. Voraussetzung ist, dass Serviceverpackungen erstmals mit Ware befüllt und an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.

  • Transportverpackungen, die dem Schutz von Waren dienen und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

 

Über private Haushalte hinaus gelten weitere Abnehmer als private Endverbraucher:

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen,

  • Niederlassungen von Freiberuflern

  • Kultureinrichtungen wie Kinos, Opern und Museen

  • Freizeiteinrichtungen wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien

  • landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe (wenn Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße entsorgt werden können)

 

Was ist neu?

  • Alle Hersteller, auch Handwerker, die Produkte und Waren für den privaten Endverbraucher verpacken, müssen sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ unter www.verpackungsregister.org online registrieren.

  • Von der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ erhält der Hersteller und Inverkehrbringer der Verpackungen eine Registrierungsnummer.

  • Der Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss sich ebenfalls bei einem Müllsammel-Unternehmen des dualen Systems mit der Registrierungsnummer anmelden.

  • Verpackungen, die bereits durch einen Herstellen oder Großhändler lizensiert wurden, müssen kein zweites Mal registriert und bezahlt werden.

  • Die dualen Systeme sind verpflichtet ihre Gebühren nach ökologischen Kriterien zu gestalten.

  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll die wesentlichen Aufgaben der Marktüberwachung übernehmen und wird von den dualen Systemen und den Branchenlösungen finanziert.

  • Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen am Verkaufsregal.

 

Weiter Informationen:

Ausführliche Informationen, auch anhand von Beispielen, stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Verfügung.

Weitere Informationen über das Verpackungsgesetz finden sie auch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Das Bundesumweltamt stellt ebenfalls Informationen zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner:

Norbert Quast, Berater für Bau, Energie und Umweltschutz