Wie mache ich mich selbstständig?
Es ist nicht wenig, was bis zur Selbstständigkeit geplant und erledigt werden muss. Doch Erfolg ist planbar – und wir helfen Ihnen dabei.
Was zu tun ist
Wer sich in einem zulassungspflichtigen, einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichem Gewerbe selbständig machen will, benötigt dafür die Eintragung bei der Handwerkskammer in einem der dort geführten Verzeichnisse:
- der Handwerksrolle – für zulassungspflichtige Handwerke
- dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke
- dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe
Der Eintrag ist gebührenpflichtig.
Eintragung in die Handwerksrolle
In die Handwerksrolle werden all jene Handwerke eingetragen, die nach wie vor der Zulassungspflicht unterliegen. Die Eintragung eines selbstständigen Betriebes können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften beantragen. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist die staatliche Genehmigung, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig auszuführen.
Die Handwerksrolle beweist gegenüber jedermann, dass der Betreiber berechtigt ist, das Gewerbe auszuüben.
Seit 2004 wurde durch den Gesetzgeber die Zahl der zulassungspflichtigen Handwerke auf 41 Handwerksberufe festgesetzt (Anlage A der Handwerksordnung).
Eintragung im Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke
Ebenfalls seit 2004 werden 53 Handwerksberufe als »zulassungsfreie Handwerke« bezeichnet (Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung). Für diese Handwerksberufe bedarf es keinem Meisterbrief als Voraussetzung für die Selbständigkeit. Jedoch kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden.
Der Meisterbrief bleibt für zulassungspflichtige wie zulassungsfreie Handwerke das zentrale Gütesiegel und steht für Können, Qualität und Vertrauen. Für Interessenten, die einen Meisterbrief in ihrem Handwerk erlangen wollen, stellen wir verschiedene Förderungen zur Verfügung.
Keine Rentenversicherungspflicht für zulassungsfreie Handwerke
Bis Ende 2003 waren alle selbständigen Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Für Gewerbetreibende, die nach dem 1. Januar 2004 mit einem zulassungsfreien Handwerk eingetragen wurden bzw. werden, besteht keine Handwerkerpflichtversicherung. Dies gilt für Inhaber von Einzelbetrieben sowie alle Gesellschafter von Personengesellschaften.
Wer bereits bis zum 31. Dezember 2003 der Versicherungspflicht unterlag und dessen Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per 1. Januar 2004 in die Anlage B1 überführt worden ist, unterliegt weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung (Erhalt des »Status quo«).
Eintragung im Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe
Die handwerksähnlichen Gewerbe werden bei der Handwerkskammer – vergleichbar der Handwerksrolle – in einem Verzeichnis geführt. Die Inhaber dieser Betriebe sind der Handwerkskammer zugehörig und können die vielfältigen Beratungsangebote und Leistungen der Kammer in Anspruch nehmen.
Für den Eintrag im Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe ist ein Befähigungsnachweis nicht erforderlich.
Die Handwerksordnung (Anlage B, Abschnitt 2) benennt insgesamt 57 handwerksähnliche Gewerbe.
Ansprechparter:innen
Michael Bourdon
Handwerks- & Gewerberecht
Tel. 0561 7888-103
michael.bourdon@hwk-kassel.de
Christa Sonnenschein
Handwerks- & Gewerberolle
Tel. 0561 7888-105
christa.sonnenschein@hwk-kassel.de
Kerstin Käse
Handwerks- & Gewerberecht
Tel. 0561 7888-104
kerstin.kaese@hwk-kassel.de
Daniela Stendera
Handwerks- & Gewerberolle
Tel. 0561 78 88-107
daniela.stendera@hwk-kassel.de
Anna Krieger
Handwerks- & Gewerberolle
Tel. 0561 7888-106
anna.krieger@hwk-kassel.de
Sozialversicherung / Berufsgenossenschaft
An dieser Stelle möchten wir darauf aufmerksam machen, dass durch eine neue gewerbliche Tätigkeit weitere Beitragspflichten für Sie entstehen können, und zwar auch ohne ausdrückliche Anmeldung. Dies gilt insbesondere für:
- SOKA-Bau (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VvaG), Wettiner Straße 7, 65189 Wiesbaden, www.soka-bau.de
- Bauberufsgenossenschaft Frankfurt am Main, Mitgliederabteilung, Postfach 60 01 12, 60331 Frankfurt, www.bgbau.de
Zwecks Klärung empfehlen wir, sich mit den genannten Institutionen in Verbindung zu setzen.
Ferner weisen wir daraufhin, dass Sie möglicherweise auch unter die winterbauumlagepflichtigen Betriebe fallen. Näheres können Sie bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfragen.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie alle diese Punkte klären, damit es nicht – evtl. erst nach Jahren – zu erheblichen Nachzahlungen kommt.
Berufsständische Einrichtungen
Für verschiedene Handwerke bestehen eigene berufsständische Einrichtungen, z. B.:
- Maler- und Lackierer-Handwerk. Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e.V., John-F.-Kennedy-Straße 6, 65189 Wiesbaden, www.uk-maler.de
- Gerüstbauer-Handwerk. Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, Mainzer Straße 98-102, 65189 Wiesbaden, www.sokageruest.de
Weitere Auflagen
Gewerbeanmeldung
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss außerdem bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Städte und Gemeinden.
Auflagen und Genehmigungen
Neben der Verpflichtung zur Meldung bei der Handwerkskammer und den Gewerbeämtern der Kommunen ist für eine Vielzahl von Gewerben die Einhaltung bestimmter weiterer Voraussetzungen notwendig. So ist beispielsweise bei Ausübung des Installateur und Heizungsbauer- oder des Elektrotechniker-Handwerks regelmäßig auch die Eintragung in das Installateurverzeichnis beim Versorgungsunternehmen erforderlich.
Gerne sind wir Ihnen bezüglich derartiger Auflagen mit Beratung behilflich.
Meldepflichten
- Agentur für Arbeit
- Finanzamt
- Gewerbeaufsichtsamt
- Berufsgenossenschaft
- Versicherung
- Krankenkasse
- Versorgungsunternehmen
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