Was tun, wenn der Meisterbrief fehlt?

Wer einen Meisterbrief besitzt, kann ohne weiteres sein eigenes Handwerksunternehmen gründen. Daneben gibt es eine Reihe von Regelungen, die es ermöglichen, auch ohne abgelegte Meisterprüfung im Handwerk selbstständig zu werden.

Symbolbild: Eine Hand, die mit einer Scheere Stoff schneidet.
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Die Ausnahmen

Zu den Regelungen, die eine Betriebsgründung ohne eigene Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Abschluss  ermöglichen, zählen:

  • Technische Betriebsleiter / Technische Betriebsleiterin
  • Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)
  • Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO)
  • Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO i.V.m. EU / EWR-Handwerk-Verordnung)
  • Ausübungsberechtigung (§ 7a HwO)

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Technischer Betriebsleiter:in

Voraussetzung für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist regelmäßig die Eintragung in die Handwerksrolle. Für Einzelunternehmer, der selbst über eine einschlägige Meisterprüfung verfügt stellt dies kein Problem dar.

Unternehmen, deren Inhaber jedoch nicht selbst über den Meisterbrief oder eine gleichgestellte Qualifikation verfügen, können eine technische Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter anstellen, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle besitzt.

Ausnahmebewilligung

Die Handwerksordnung (§ 8 Abs. 1 HwO) nennt eine Reihe von Ausnahmen, bei denen auf den Meisterbrief auf Antrag verzichtet werden kann. Selbstverständlich werden meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten für das Gewerk vorausgesetzt.

Mögliche Ausnahmegründe sind:

  • Bereits bestandene Prüfung nach § 42 HwO oder § 53 Berufsbildungsgesetz vorhanden, bspw. Industriemeisterprüfung
  • Fortgeschrittenes Lebensalter (ab ca. 47 Jahren)
  • Bestehende, unverschuldete Arbeitslosigkeit
  • Möglichkeit zur kurzfristigen Übernahme eines Betriebes. So z.B. wenn aus Alters- oder Krankheitsgründen eine Betriebe übergeben werden soll
  • Gesundheitliche Gründe / Behinderungen
  • Andere, der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung liegt bereits vor
  • Unzumutbare lange Wartezeit bis zur Ablegung der Meisterprüfung
  • Ausübung einer Spezialtätigkeit zum Beispiel Autoverglasung als Teil des Kraftfahrzeugtechniker- und Glaser-Handwerks

Liegt nach diesen Bestimmungen ein Ausnahmefall vor und hat der Antragsteller den Nachweis der erforderlichen Befähigung erbracht, so ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen. Sie kann auch befristet erteilt werden. In diesen Fällen ist im Anschluss noch die Meisterprüfung abzulegen.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung aufgrund einer nach § 42 oder § 53 Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. (§ 8 Abs 1 HwO)

Ausübungsberechtigung für Altgesellen

Seit 2004 hat der Gesetzgeber eine »Altgesellenregelung« (§ 7b HwO) in die Handwerksordnung aufgenommen. Wer also langjährig und in leitender Stellung in einem Handwerk gearbeitet hat, kann ebenfalls die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Bestandene Gesellenprüfung im beantragten Handwerk oder verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf
  • Mindestens sechsjährige Gesellenzeit in diesem Handwerk
  • Davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung
  • Nachweis der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse

Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. (§ 7b HwO)

Ausnahmebewilligung für EU / EWR-Staatsangehörige

Für Staatsangehörige aus der Europäischen Union, dem europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz kann ebenfalls der Antrag auf eine Ausnahme bewilligt werden, wenn neben den meistergleichen Kenntnissen und Fertigkeiten, folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 9 HwO):

  • Sechs Jahre als Selbständiger oder Betriebsleiter oder
  • Drei Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn eine mindestens dreijährige  Ausbildung vorliegt oder
  • Vier Jahre ununterbrochen als Selbständiger, fünf Jahre als Arbeitnehmer, nicht länger als zehn Jahre zurückliegend oder
  • Fünf Jahre ununterbrochen als Betriebsleiter, davon mindestens drei Jahre mit technischer Verantwortung und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens und außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung im beantragen Handwerk
  • Nachweis über eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde des Heimatlandes.

Für ergänzende Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Ausübungsberechtigung für Betriebsinhaber:innen

Die Voraussetzungen für eine Beantragung sind:

  • Antragsteller:in muss bereits mit einem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für das beantragte Handwerk.
  • Nachweismöglichkeiten denkbar, u.a. wenn nachgewiesen werden kann, dass eine langjährige Berufspraxis für das beantragte Handwerk gegeben ist.
  • Ferner besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Ablegung einer Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Erweiterung des betrieblichen Leistungsangebotes

Die Möglichkeit der Beantragung einer Ausübungsberechtigung hat darüber hinaus wesentlich dazu beigetragen, dass Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen einzelnen Handwerken abgenommen haben. In Folge der angesprochenen Novellierung können viele Handwerksbetriebe bzw. handwerkliche Existenzgründer:innen das Leistungsangebot erweitern.

Wenn Sie einen Ausübungsberechtigungsantrag stellen möchten oder weitere Informationen wünschen, sind Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter unseres Hauses gern behilflich.

Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. (§ 7a Abs. 1 HwO)