Alles auf einen BlickWer gehört zum Handwerk

Das Handwerk ist quasi so alt wie die Menschheit selbst. Spätestens als der erste Mensch einen Faustkeil in die Hand nahm, um einen anderen Stein damit zu bearbeiten, waren die Grundlagen gelegt. Über die Jahrhunderte hat sich die Technik fortentwickelt, wurden neue Materialen verwandt und bessere Verfahren erdacht. Innovativ war das Handwerk schon immer, wie auch stets auf Können und Qualität bedacht.

Symbolbild: ein Feinmessgerät.
© Falk Heller

Grundsätzliches

Wichtige Merkmale

Das »Handwerk« wird üblicherweise als ein Berufsstand und zugleich als eine Organisationsform der gewerblichen Wirtschaft definiert. Rechtlich gehören dem Handwerk all jene Betriebe an, die in der Handwerkskammer eingetragen sind.

Wichtige Merkmale des Handwerks sind:

  • Der Handwerksmeister ist Unternehmer, Kapitalgeber und erster Arbeiter zugleich,
  • häufig besteht nur ein geringer Kapitalbedarf, weil das Handwerk arbeitsintensiv ist,
  • es werden keine Massenprodukte, sondern in der Regel auf Bestellung Einzelprodukte hergestellt (geringe Arbeitsteilung),
  • der Kundenkreis ist in der Regel regional beschränkt.  

Wirtschaftliche Bedeutung

Das Handwerk ist der vielseitigste Wirtschaftsbereich Deutschlands und bildet mit seinen kleinen und mittleren Betrieben das Kernstück der deutschen Wirtschaft.

Rund 1.000.000 Betriebe sind in die Handwerksrollen und in das Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Dort arbeiten rund 5,53 Millionen Menschen, ca. 368.000 Lehrlinge erhalten dort eine qualifizierte Ausbildung. Damit sind 12,4 Prozent aller Erwerbstätigen und 27,8 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland im Handwerk tätig. Im Jahr 2018 erreichte der Umsatz im Handwerk rund 612 Milliarden Euro (ohne MwSt).  

Ob für Privatverbraucher, Industrie, Handel oder die öffentliche Hand - das deutsche Handwerk bietet ein breites, differenziertes und qualitativ hochwertiges Angebot an Waren und Dienstleistungen an. Mit Flexibilität und Kreativität erfüllt es individuelle Kundenwünsche.

Portrait von Michael Bourdon
Ansprechpartner

Michael Bourdon
Handwerks- & Gewerberecht

Tel. 0561 7888-103
michael.bourdon@hwk-kassel.de

Handwerksordnung

Die Handwerksordnung (HwO) enthält Vorschriften über die Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, die Berufsausbildung im Handwerk, die Meisterprüfung und den Meistertitel sowie über die Organisation im Handwerk.

Die rechtlichen Bestimmungen bei Aufnahme einer selbständigen Betätigung im Handwerk sind in der Handwerksordnung ebenfalls geregelt (§§ 1-20). Mit der Handwerksordnung ist ein solides gesetzliches Fundament vorhanden, auf dem die handwerkliche Leistungsfähigkeit und Leistungskraft im Wettbewerb ruht.  Auf dieser Basis hat das deutsche Handwerk seine anerkannte Stellung innerhalb der deutschen Wirtschaft errichtet.

Meisterpflicht

Für Handwerke, bei deren unsachgemäßer Ausübung es zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit kommen kann, hat der Gesetzgeber den Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation zur Verpflichtung gemacht.

Zulassungspflichtige Handwerke – Meisterpflicht

Die Handwerksordnung unterscheidet daher zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken. Bei den zulassungspflichtigen Handwerken – beispielsweise dem Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Augenoptiker – ist  der Meisterbrief oder ein gleichwertiger Abschluss erforderlich, um einen Betrieb führen zu können. In der Anlage A listet die Handwerksordnung 41 Gewerbe auf, die dieser Meisterpflicht unterliegen.

Ein Betriebsinhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist. Dies gilt auch für die sogenannten verwandten Handwerke seines Gewerks. So kann bspw. ein Elektrotechniker auch das Informationstechniker-Handwerk ausüben.

Falls der Inhaber nicht über die notwendige Qualifikation verfügt, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.

Zulassungsfreie Handwerke

Die Handwerksordnung (Anlage B, Abschnitt 1) listet 52 zulassungsfreien Handwerke – wie bspw. Gold- und Silberschmied, Gebäudereiniger, Fotograf, Parkettleger – für deren Ausübung kein Meisterbrief nachgewiesen werden muss. Allerdings gibt es für diese Gewerke weiterhin die Möglichkeit, eine Meisterprüfung freiwillig abzulegen.

Handwerksähnliche Gewerbe

Handwerksähnliche Gewerbe unterliegen keinen besonderen Bestimmungen was die Befähigung des Betriebsleiters betrifft. Die Handwerksordnung (Anlage B, Abschnitt 2) listet 54 Gewerbe wie den Bodenleger, Fahrzeugverwerter, Änderungsschneider u.a. auf. Allerdings soll auch für die handwerksähnlichen Gewerbe zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden. So bereits geschehen etwa für das Kosmetiker- und das Holz und Bautenschutzgewerbe.

Symbolbild: Blick in das Objektiv eines Fotografens.
© Pezibear - Pixabay

Abgrenzungen

Abgrenzung Industrie und Handel

Oft stellt sich die Frage, ob die gewerbliche Betätigung nun zum Handwerk, zur Industrie oder zum Handel gehörig ist. Wir sind bemüht, den Ratsuchenden eine auf den vorliegenden rechtlichen Bestimmungen beruhende, objektive Auskunft zu erteilen.

Während sich die Abgrenzung Handwerk zu Handel vergleichsweise einfach gestaltet, ist die Abgrenzung bei einem Gewerbebetrieb, der bspw. sowohl handwerklich wie industriell fertigt, häufig viel schwieriger. Als wesentliche Abgrenzungskriterien gelten z.B. die Betriebsgröße, der Maschineneinsatz, der persönliche Einsatz des Unternehmers, Einsatz von Fachkräften, die Arbeitsteilung sowie Merkmale der Fertigung und Auftragsgröße.

Bei Zweifelsfällen klären Vertreter der Handwerkskammer gemeinsam mit Vertretern der Industrie- und Handelskammer die Abgrenzung vor Ort.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie in diesem Bereich Klärungsbedarf haben.

Abgrenzung Reisegewerbe

Die Abgrenzung zwischen Gewerbe und Reisegewerbe ist meist recht knifflig. Hier eine Auswahl von häufig gestellten Fragen:

  • Wann gilt eine Tätigkeit als im Reisegewerbe ausgeübt?
  • Wann ist eine Tätigkeit als stehendes Gewerbe anzusehen, dass dann den Regeln der Handwerksordnung unterliegt?
  • Ist Handwerk im Reisegewerbe überhaupt möglich?
  • Ein Handwerker benötigt meist eine Werkstatt. Folgt daraus automatisch, dass es sich um ein Stehendes Gewerbe handelt?
  • Wie ist es zu bewerten, dass Auftraggeber nach dem Geschäftskontakt sich dann an den Anbieter wenden, um ihm weitere Aufträge zu erteilen?
  • Welche Anwendungsfälle für handwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe sind denkbar?

Abgrenzung Künstler

Zwischen Handwerk und künstlerischen Tätigkeiten kann es ebenfalls zu Abgrenzungsfragen kommen. Für die Abgrenzung künstlerischer von gewerblicher Tätigkeit geht die Rechtsprechung in der Regel von der Einteilung in Kunst, Kunsthandwerk und Kunstgewerbe.

Bei der Einstufung als Künstler ist entscheidend, welche schöpferische und gestaltende Leistung erbracht wird. Dabei kommt es auf die individuelle Gestaltungskraft und Anschauungsweise des Herstellers der Werke an; es müssen die Techniken der Kunstart beherrscht und ein künstlerischer Gestaltungsgrad erreicht werden.

Als Künstler gilt, wer

  • in fachkundigen Kreisen als »Künstler« anerkannt ist
  • regelmäßig an Kunstausstellungen teilnimmt
  • Mitglied in Künstlervereinigungen ist
  • in Künstlerlexika aufgenommen ist und
  • Auszeichnungen als Künstler erhalten hat

oder wenn andere Indizien für eine derartige Anerkennung sprechen.

Beurteilungskriterien für die Anerkennung als Künstler sind:

  • inhaberbezogene Merkmale wie Ausbildung, Berufsabschluss, Werdegang, öffentliche Anerkennung, Vermarktungsinteressen
  • betriebsbezogene Merkmale wie Einrichtung der Betriebsstätte oder des Ateliers und
  • produktbezogene Merkmale wie künstlerische Bewertung, Qualität und Zweck des Endprodukts.
  • Auch die Einstufung der Finanzverwaltung nach den Regelungen des Einkommenssteuerrechts können ein Indiz für die Zuordnung darstellen.