Handwerkskammer

Was ist die Handwerkskammer?
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Vielzahl von Aufgaben für ihre Mitglieder erbringt. Diese Aufgaben sind gesetzlich in der Handwerksordnung festgelegt.

Wie groß ist der Kammerbezirk?
Der Kammerbezirk erstreckt sich auf folgende Städte und Kreise: Stadt Kassel sowie Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel-Land, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner, (Regierungsbezirk Kassel) sowie der Landkreis Marburg-Biedenkopf (Regierungsbezirk Gießen).

Wie viele Mitglieder vertritt die Handwerkskammer?
Die Handwerkskammer Kassel vertritt rund 17.100 Betriebe mit ca. 93.400 Beschäftigten, davon 7.200 Auszubildende, und einem jährlichen Umsatzvolumenvon etwa 9,6 Mrd. Euro (Stand: Dezember 2021). Weitere Zahlen und Daten finden Sie auf unserer Seite »Zahlen – Daten – Fakten«.

Wer ist Mitglied der Handwerkskammer?
Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen aus dem Handwerk, die selbständig eine sog. nicht-wesentliche Tätigkeit eines Handwerks gewerblich ausüben. Das ist im § 90, Abs. 2 bis 4 der Handwerksordnung festgelegt.

Wie ist die Handwerkskammer organisiert?
Das zentrale Organ der Handwerkskammer ist die Vollversammlung, die aus 48 Mitgliedern besteht, 32 Meistervertretern (Arbeitgeber) und 16 Arbeitnehmervertretern. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte wiederum den Vorstand, der aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten (davon einer von der Arbeitnehmerseite) und zwölf weiteren Mitgliedern besteht.
Auch die Geschäftsführung, die aus hauptamtlichen Mitarbeitern der Handwerkskammer besteht, wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand ist für die Verwaltung der Handwerkskammer verantwortlich. Nach außen wird die Handwerkskammer durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer vertreten.

Wie können die Mitglieder in der Handwerkskammer aktiv mitarbeiten?
Ehrenamtliches Engagement ist in der Vollversammlung und im Vorstand, aber auch in zahlreichen Prüfungsausschüssen möglich, ausdrücklich erwünscht und für die richtige Aufgabenerfüllung im Sinne des Handwerks dringend notwendig. Hierdurch werden das Fachwissen und die Vorstellungen der Mitglieder in die Arbeit der Handwerkskammer eingebracht, wodurch diese direkt an den Bedürfnissen der Betriebe ausgerichtet wird.

Warum Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer?
Ihre Aufgaben kann die Handwerkskammer nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn die Mitgliedsbetriebe ihren Solidarbeitrag leisten. Beispiele für diese Aufgaben sind die vielfältigen Dienstleistungen bei der Beratung und der beruflichen Bildung sowie die Interessenvertretung.
Viele Aufgaben darf die Handwerkskammer nur erfüllen, wenn alle Mitglieder des Wirtschaftsbereichs Handwerk eine Mitwirkungsmöglichkeit haben. Dies gilt vor allem für die hoheitlichen Aufgaben und die Politikberatung.

Welche Leistungen erbringt die Handwerkskammer?
Das Leistungsspektrum der Handwerkskammer gliedert sich in drei große Bereiche: die hoheitlichen Aufgaben, die politische Interessenvertretung und die Dienstleistungen für die Mitglieder.

Warum erfüllt die Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben?
Hoheitliche Aufgaben werden der Handwerkskammer vom Staat zur Erfüllung übertragen und von ihr wirtschaftlich, effektiv und im Sinne des Handwerks erbracht. Diese Selbstverwaltung hoheitlicher Aufgaben ist deshalb ein Beispiel für die erfolgreiche Einbeziehung der Wirtschaft in die Erfüllung öffentlicher Pflichten und damit auch für eine effiziente Entbürokratisierung.

Was sind hoheitliche Aufgaben?
Dazu gehören vor allem die Führung der Handwerksrolle und des Verzeichnisses des handwerksähnlichen Gewerbes, die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung, die Führung der Lehrlingsrolle und die organisatorische Durchführung von Prüfungen, die Errichtung von Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Kunden sowie die Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften.

Was versteht man unter politischer Interessenvertretung?
Die Handwerkskammer setzt sich, gemeinsam mit den anderen Handwerksorganisationen, bei der Politik dafür ein, dass die politischen Rahmenbedingungen für die Betriebe verbessert werden. Die Handwerkskammer ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Behörden bei der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und die Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten.

Was tut die Handwerkskammer im Rahmen der Interessenvertretung?
Die Handwerkskammer wirkt an Gesetzesinitiativen mit, nimmt schriftlich und bei Anhörungen zu allen handwerksrelevanten Gesetzentwürfen Stellung, macht eigene Vorschläge zur Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen, pflegt den Kontakt zu Parlamenten, Parteien und Behörden, führt Wirtschaftsbeobachtung durch und erstellt daraus Statistiken und Konjunkturberichte und führt eine umfangreiche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Handwerk durch.

Welche Dienstleistungen erbringt die Handwerkskammer?
Die Handwerkskammer erbringt Dienstleistungen für ihre Mitglieder schwerpunktmäßig in den beiden Bereichen individuelle Betriebsberatungen sowie Aus- und Weiterbildung.

Handwerkskammerbeitrag

Was kosten die Dienstleistungen der Handwerkskammer?
Die umfangreichen Beratungsleistungen der Handwerkskammer sind für Mitglieder sowie für Existenzgründer kostenlos. Für die Bildungsangebote wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Wie ist der Handwerkskammerbeitrag rechtlich geregelt?
Das Recht zur Erhebung der Beiträge ergibt sich aus der Handwerksordnung (HwO), aus der Beitragsordnung und dem jährlichen Beitragsbeschluss der Kammer. Den jeweils gültigen Beitragsbeschluss finden Sie auf der Rückseite Ihres Beitragsbescheides oder hier.

Für welchen Zeitraum gilt der Handwerkskammerbeitrag?
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er bezieht sich immer auf das Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Die Beitragspflicht ist ausschließlich an die Eintragung in der Handwerksrolle, dem Verzeichnis der Betriebe zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe gebunden. Wenn der Betrieb im laufenden Jahr gelöscht, oder neu eingetragen wird, wird der Beitrag anteilig für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Daten der Gewerbemeldung sind für die Beitragsberechnung nicht relevant.

Wer legt die Höhe des Handwerkskammerbeitrags fest?
Der Beitragsmaßstab wurde von der Vollversammlung, also von den gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Handwerkskammer Kassel, im vergangenen Dezember zusammen mit dem Kammerhaushalt für aktuelle Kalenderjahr beschlossen. Der Grundbeitrag sowie die Bemessungsgrundlagen für den Zusatzbeitrag sind seit dem Jahr 2000 unverändert.

Wie setzt sich Ihr Beitrag zusammen?
Der Beitrag besteht aus einem gestaffelten Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Grundbeitrag richtet sich nach der Rechtsform des Betriebes und ist unabhängig davon zu zahlen, ob Gewinne oder Verluste erwirtschaftet werden. Daneben zahlen die Betriebe einen Zusatzbeitrag, der sich nach der Leistungskraft, das heißt, nach Ertrag oder Gewinn richtet.

Warum erhalten die Betriebe trotz rückläufigem Gewerbeertrag / -gewinn einen Bescheid, in dem ein höherer Gewerbeertrag aus zurückliegenden Jahren zur Berechnung herangezogen wurde?
Die Handwerkskammer Kassel legt bei der Berechnung des Zusatzbeitrags immer das Steuerjahr zugrunde, das drei Jahre zurückliegt und praktiziert damit eine so genannte Vergangenheitsveranlagung. Die Betriebe erhalten daher zum Beispiel im Jahr 2022 eine Berechnung, die auf den Gewerbeertrag / Gewinn aus dem Jahr 2019 basiert.

Wann erfolgt eine Nachveranlagung?
Wenn die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorgelegen hat, wird entsprechend der Beitragsordnung die zuletzt vorliegende Bemessungsgrundlage herangezogen. Wird der tatsächliche Gewerbeertrag nachträglich mitgeteilt oder vom Finanzamt berichtigt, so erfolgt eine Nachveranlagung als Korrektur.

Was ist zu tun, wenn die Berechnungsgrundlage im Bescheid nicht mit den auf dem Gewerbesteuermess- oder dem Einkommenssteuerbescheid von vor drei Jahren ausgewiesenen Beträgen übereinstimmt?
Wenn die ausgewiesenen Steuerdaten nicht mit dem Bescheid der Finanzbehörde übereinstimmen, sollten die Betriebe ihren Steuerbescheid aus dem entsprechenden Jahr an die Handwerkskammer senden.

Weshalb erhalten Selbstständige, deren Existenzgründung von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, trotzdem einen Beitragsbescheid?
Die Definition einer Existenzgründung nach der HwO unterscheidet sich von der der Bundesagentur für Arbeit. Existenzgründer im Sinne der HwO ist, wer nach dem 31.12.2003 erstmalig ein Gewerbe in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betreibt. Personengesellschaften und juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, gelten generell nicht als Existenzgründer. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, bei denen der Beginn der gewerblichen Betätigung vor diesem Stichtag datiert oder deren Existenzgründung bereits länger als vier Jahre zurückliegt. Existenzgründer sind nur in dem Kalenderjahr ihrer Gründung vom Beitrag zur Gänze befreit wenn eine Gewerbeertrags- bzw. Gewinngrenze von 25.000 Euro nicht überschritten wird. Für die folgenden drei Jahre gilt eine gestufte Befreiung vom Beitrag.

Was ist zu tun, wenn das Gewerbe bereits beim Gewerbeamt abgemeldet ist, aber dennoch ein Bescheid ins Haus kommt?
Die Beitragspflicht eines Betriebes erlischt zum Schluss des Monats, in dem der Betrieb aus der Handwerksrolle, dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht wird. Um die Löschung aus der Handwerksrolle zu beantragen benötigt die Handwerkskammer eine Kopie der Gewerbeabmeldung und einen schriftlichen Löschungsantrag. Die ausgestellte Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben. Eine rückwirkende Löschung ist rechtlich nicht möglich.

Ist eine Ratenzahlung möglich?
Sollte die Zahlung des Zusatzbeitrages zu einer unzumutbaren Belastung führen, kann für die Beitragsforderung auf Antrag eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Warum erhalten Unternehmen sowohl von der Industrie- und Handelskammer als auch von der Handwerkskammer einen Bescheid?
Mitglied bei beiden Kammern sind sogenannte gemischtwirtschaftliche Betriebe. Liegt der jährliche Handelsanteil, also der nichthandwerkliche Umsatzanteil eines Mitgliedsbetriebes der Handwerkskammer über 130.000 Euro, so ist der Betrieb auch beitragspflichtiges Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Dies gilt nur für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Diese Betriebe können eine Beitragsteilung beantragen, damit der Zusatzbeitrag anteilig berechnet wird. Auf die Erhebung des Grundbeitrags wirkt sich die Beitragsteilung aber nicht aus.

Kann ich mich vom Beitrag befreien lassen?
Eine Befreiung vom Handwerkskammerbeitrag ist nicht möglich. Mit der Eintragung in die Handwerks- / Gewerberolle ist auch die Zahlung des jährlichen Kammerbeitrages zu leisten. In welchem Umfang oder ob das Handwerk / Gewerbe von Ihnen ausgeübt wird, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beitragspflicht.
Die Beitragsbefreiung für Kleinunternehmer nach § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO gilt ausschließlich für Betriebe, die gemäß § 90 Abs. 3 HwO mit einer an sich unwesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks eingetragen sind und einen Jahresgewinn unter 5.200 Euro, erzielen. Erst bei Erträgen über dieser Grenze ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass Eintragungen gemäß § 90 Abs. 3 HwO sehr speziellen Anforderungen unterliegen. Bundesweit sind nur etwa 500 Betriebe nach dieser Regelung gemeldet.

Ausnahme nach § 8 (2) Beitragsordnung der Handwerkskammer Kassel:
Ist der Beitragspflichtige eine natürliche Person, so kann er auf Antrag von der Zahlung des Beitrages befreit werden, wenn er alleine arbeitet und bei Beginn des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet hat und im Beitragsjahr nur mit dem Grundbeitrag veranlagt wird. Jedoch ist die Befreiung nicht für abgelaufene Beitragsjahre möglich.