Abmahnwelle wegen »Google Fonts«-Nutzung gestoppt!

Kurz vor den Festtagen hat die Staatsanwaltschaft Berlin im Zusammenhang mit den »Google Fonts«-Abmahnungen Durchsuchungen vorgenommen und Arrestbeschlüsse vollstreckt!

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Neuste Entwicklung (22. Dezember 2022)

Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen »Google Fonts«-Nutzung

In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte wurden wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. »Google Fonts« – ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen – eingesetzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können.

420 Anzeigen von »Abgemahnten«, die letztlich nicht gezahlt haben, liegen der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen vor. Aus der Auswertung der Kontounterlagen der Beschuldigten ergibt sich indes, dass etwa weitere 2.000 Personen das »Vergleichsangebot« aus Sorge vor einem Zivilverfahren und in der unzutreffenden Annahme, der behauptete Anspruch bestünde tatsächlich, angenommen und gezahlt haben.

Die ganze Pressemeldung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin


Aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen von Betrieben, die aufgrund der Einbindung von Google Fonts auf ihren Firmenwebsites aufgefordert werden Schadensersatz zu zahlen. Um Abmahnungen vorzubeugen, sollten Sie den Einsatz von Google Webfonts auf Ihrer Website überprüfen und Webfonts ggf. lokal speichern.

Mit Online-Tools finden Sie schnell heraus, ob auf Ihrer Website die Einbindung funktionaler externer Dienste (insbesondere Schriftarten wie Google Fonts) durch Download des Dienstes oder durch andere Lösungen wie eine Verlinkung möglich ist, sodass eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittanbieter nicht erfolgt (etwa durch Installation oder lokalen Betrieb der Dienste).

Hintergrund

Google Fonts ist eine Schriftarten-Bibliothek, die von der Firma Google kostenlos angeboten wird. Bei sehr vielen Internetseiten wird diese Schriftart dynamisch eingebunden, d. h. beim Aufrufen der Internetseite wird eine Verbindung zu Google hergestellt und die IP-Adresse des Besuchers an Google mit Sitz in den USA übertragen. Das stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar, wenn von den Besuchern keine Einwilligung (z. B. durch aktive Abfrage im Cookie-Management) eingeholt wird.

Das Landgericht München bestätigte in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 den Anspruch auf Unterlassung gegen die Übermittlung der IP-Adresse eines Website-Besuchers an Google im Rahmen der Nutzung von Google Webfonts. Dem Website-Besucher sprach das Gericht Schadenersatz zu – und begründete sein Urteil damit, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Google im Rahmen des gegenständlichen Einsatzes von Google Fonts nicht rechtmäßig sei. Ein Einsatz des Dienstes durch Download der Schriftarten auf eigene Server sei auch ohne Übermittlung dieser Daten an Google möglich.

 

Kontakt

Bei Fragen zu diesem Thema helfen wir Ihnen gerne weiter:

Dr. Matthias Joseph
Betriebsberatung & Unternehmensführung
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matthias.joseph@hwk-kassel.de

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Abteilungsleiterin Recht & Organisation
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