Geldwäschegesetz Bußgeld droht – Transparenzregister

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft. Ein wesentlicher Bestandteil des Geldwäschegesetzes (GwG) ist das neue und eigenständige elektronische Transparenzregister. Dort müssen Angaben zu den Eigentümerstrukturen – d. h. zu den wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen hinterlegt sein.

Was Betriebe nun beachten sollten.

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Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft. Ein wesentlicher Bestandteil des Geldwäschegesetzes (GwG) ist das neue und eigenständige elektronische Transparenzregister. Dort müssen Angaben zu den Eigentümerstrukturen – d. h. zu den wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen hinterlegt sein.

Dies erfolgt über eine einfache Selbstregistrierung unter www.transparenzregister.de.

Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere GmbH, Unternehmer-Gesellschaften/ haftungsbeschränkt), sowie eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG).

Bei Handelsregisterbetrieben entfällt diese Pflicht nur, wenn die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister möglich ist. Bei Handelsregister-Eintragungen vor 2007 ist dieses regelmäßig nicht der Fall.

Das Bundesverwaltungsamt hat nun über den ZDH darüber informiert, dass den Betrieben bei Verstößen erhebliche Bußgelder drohen. Alle Betroffenen sollten daher zeitnah prüfen, ob die notwendigen Eintragungen im Transparenzregister vorliegen. Ist dies nicht der Fall, sollte die Meldung im Transparenzregister umgehend nach geholt werden.

Wir haben Ihnen auf dem Merkblatt Transparenzregister die näheren Informationen zusammengestellt. Sind Sie an weiteren, ausführlichen Informationen interessiert, so bietet der Bundesanzeiger Webinare zu diesem Thema an.