»Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen«Strahlenschutz

Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen.
Ab dem 31. Dezember 2020 dürfen einige Geräteanwendungen nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden. Diese Entscheidung soll dem Schutz der Verbraucher dienen und ist in der »Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen« – kurz NiSV – festgelegt.
Die Verordnung enthält allgemeine Anforderungen bezüglich der Inbetriebnahme von Anlagen und damit verbundene Anweisungen zur sicheren und ordnungsgemäßen Verwendung der Geräte. Im Zuge dessen muss sichergestellt sein, dass die anwendende Person in eine sachgerechte Handhabung eingewiesen wurde und die Verantwortung zur Instandhaltung der Anlage trägt. Ebenso muss gewährleistet sein, dass alle zu behandelnden Personen ausführlich über etwaige Nebenwirkungen und gesundheitlichen Risiken der Behandlung aufgeklärt wurden, um diese vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren schützen zu können. Desweiteren umfasst die neue Anforderungsrichtlinie auch eine umfangreiche Dokumentationspflicht .
Was muss dokumentiert werden?
- Angaben zur Identifikation der Anlage,
- Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße Installation der Anlage geprüft worden ist,
- Beleg darüber, dass die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen worden ist,
- das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist, und die Ergebnisse dieser Kontrolle,
- das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat,
- das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetreten ist, sowie die Art und die Folgen der Funktionsstörung oder des Bedienungsfehlers.
Was bedeutet das im Detail?
Bis zum 31. Dezember 2021 ist von jedem Anwender der Erwerb der Fachkunde nachzuweisen. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Anwendung und muss regelmäßig erneuert werden.
Behandlungen, wie zum Beispiel: Microneedling, Microblading, PMU etc. dürfen weiterhin durchgeführt werden.
Auch der Hochfrequenzstab darf weiterhin verwendet werden.
Die folgenden Anwendungen dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nur noch von Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung durchgeführt werden:
- Entfernung von Tätowierungen oder Permament-Makeup,
- Behandlung von Gefäßveränderungen,
- Behandlung pigmentierter Hautveränderungen,
- Ablative Laseranwendungen,
- Anwendung, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird,
- Anwendungen mit optischer Strahlung, Hochfrequenz oder Ultraschall, deren Auswirkungen nicht auf die Haut beschränkt sind.
Betroffene Geräte und Technologien der Verordnung sind:
- Ultraschallgeräte
- Lasergeräte
- Intensive Lichtquellen (etwa IPL Geräte)
- Hochfrequenzgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Gleichstromgeräte
- Magnetfeldgeräte

Norbert Quast
Beratung zu Bau, Energie & Umweltschutz
Tel. 0561 7888-175
norbert.quast@hwk-kassel.de

Michael Buhrow
Rechtsberatung
Tel. 0561 7888-121
michael.buhrow@hwk-kassel.de
Empfehlung: Wir empfehlen sehr, sich mit der Präsentation »Kosmetiker zwischen Strahlenschutz und Ärztevorbehalt« detailiert zu informieren.
Wichtige Links zu diesem Thema: Informationen für den Landkreis Marburg-Biedenkopf hat das Regierungspräsidium Gießen auf einer Internetseite veröffentlicht. Ebenfalls dort findet sich die »Anzeige für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlungen am Menschen zur kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken«.
Für den restlichen Kammerbezirk hat das Regierungspräsidium Kassel ebenfalls auf einer Internetseite Informationen bereitgestellt sowie die »Anzeige für den Betrieb von Anlagen ...«.
Um Ihnen die Dokumenation zu vereinfachen, stellen wir eine Vorlage für ein Gerätebuch zur Verfügung.