Europäische Chemikalienverordnung »Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals« (REACH) Chemikalien

Handwerksbetriebe haben in sehr unterschiedlicher Weise und Intensität Kontakt mit Chemikalien. Im Friseurgeschäft können es Färbeprodukte sein, bei Tischlereien oder Lackierbetrieben sind es Farben, Lacke sowie Lasuren und im Lebensmittelhandwerk befinden sich Kältemittel in diversen Kühlanlagen. Kfz-Betriebe haben durch Öl, Bremsflüssigkeiten oder Batteriesäure vielfältigste Berührungspunkte zu Chemikalien und grundwassergefährdenden Stoffen.

Symbolbild: Eine Reihe von Glasflaschen mit bunten, chemischen Flüssigkeiten.
© deepakrit / Pixabay

EU-Chemikalienverordnung

Die Europäische Chemikalienverordnung Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) legt Schutzniveaus für den Umgang mit Chemikalien fest. Sie richtet sich vorzugsweise an Hersteller und Importeure von Chemikalien, die die Gefährlichkeit ihrer Produkte bei einer Registrierungsstelle nachweisen müssen. Zu jedem gefährlichen Produkt müssen entsprechende Datenblätter erstellt werden.

Diese Pflicht berührt die meisten Handwerksbetriebe eher nicht, da sie in der Regel Anwender fertiger Produkte sind. Als Anwender chemischer Produkte müssen Handwerksbetriebe jedoch dafür sorgen, dass Belastungen der Mitarbeiter durch Gefahrstoffe gering sind und keine Schädigungen entstehen. Hierbei helfen die Datenblätter, die den Produkten beigefügt sein müssen. Sie können bei einer Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb als Grundlage dienen.

Die Bundesstelle für Chemikalien ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angesiedelt und berät die Hersteller, Importeure und gewerbliche Verwender chemischer Stoffe über ihre Pflichten nach der REACH-Verordnung.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie bei der European Chemicals Agency.

Ansprechpartner

Norbert Quast
Beratung zu Bau, Energie & Umweltschutz

Tel. 0561 7888-175
norbert.quast@hwk-kassel.de

Chemikalien und Klimaschutzverordnung

Umweltgefährdende fluorierte Treibhausgase befinden sich überwiegend in Kältemitteln für unterschiedlichste Anwendungen. Um die Emissionen gefährlicher Treibhausgase aus Kälteanlagen zu vermeiden, regeln die F-Gase-Verordnung der EU und die Chemikalien und Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) des Bundes, den Umgang mit diesen Stoffen.

Seit Juli 2009 müssen Kälteanlagen regelmäßig auf Dichtigkeit kontrolliert und der Kältemittelverlust begrenzt werden. Arbeiten an Kälteanlagen dürfen nur zugelassen Betriebe mit nachgewiesener Fachkunde durchführen. Für eine Zertifizierung muss ein Betrieb die Sachkunde des Personals, die Zuverlässigkeit und technische Ausstattung des Personals nachweisen.

Diese Voraussetzungen gelten auch für das Personal, das Arbeiten an Klimaanlagen, Wärmepumpen, Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzsystemen und Hochspannungseinrichtungen, die noch mit fluorierten Treibhausgasen gefüllt sind, durchführen.

Die Registrierung und Zertifizierung erfolgt über das

Regierungspräsidium Darmstadt
V/F 43.2 Immissionsschutz (Chemie West, Chemikalien)
Gutleutstrasse 114
60327 Frankfurt am Main

www.rp-darmstadt.hessen.de

Dort kann man auch den Antrag auf Betriebszertifizierung herunterladen.

Vertiefende Informationen hält der Zentralverband des Deutschen Handwerks auf seiner Internetseite bereit.


Diese Beratungsstelle ist eine vom Land Hessen und durch EFRE-Mittel geförderte Sonderberatungsstelle des Hessischen Handwerks.