Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens zu den Corona-Soforthilfen
Das Hessische Wirtschaftsministerium hat das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen wieder aufgenommen. Ende September 2025 war das Verfahren nach massiver Kritik auch aus der Handwerksorganisation vorläufig ausgesetzt worden, um Verfahrenserleichterungen zu prüfen.
Nun gibt es Veränderungen im Verfahren, die nach Aussagen des Landes Hessen kleine Unternehmen und Betriebe um rund 66 Millionen Euro entlasten sollen. Darüber hat das Ministerium am 22. Mai 2026 in einer Pressemitteilung informiert (Link PM Wirtschaftsministerium). Das Regierungspräsidium (RP) Kassel, das für die Umsetzung des Rückmeldeverfahrens zuständig ist, wird betroffene Betriebe über die Veränderungen und das weitere Vorgehen informieren.
Was ändert sich?
Folgende Änderungen hat das Wirtschaftsministerium in Aussicht gestellt:
1. Erleichterung für ca. 62.000 offene Fälle
- Verfügbare betriebliche Eigenmittel werden nicht mehr auf die Förderung angerechnet.
- Die im Förderzeitraum tatsächlich geleisteten und nicht gestundeten Darlehenstilgungen gelten nun als förderfähige Ausgaben.
2. Erleichterung für ca. 1.100 laufende Klageverfahren
In etwa 1.100 noch anhängigen Klageverfahren können die Erleichterungen im Wege einer einvernehmlichen Einigung berücksichtigt werden.
3. Erleichterung für 3.262 Fälle mit Überschneidung von Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I
Der Anrechnungsbetrag aus der Überbrückungshilfe wird im Rückmeldeverfahren berücksichtigt und reduziert so die Rückzahlungspflicht (für alle Fälle möglich).
4. Vorgehen für die 20.000 bereits abgeschlossenen Fälle
Die Änderung der Verwaltungspraxis kann nach Angaben des Landes aus rechtlichen Gründen nicht rückwirkend angewandt werden. Erlassene Bescheide werden daher weder aufgehoben noch nachträglich geändert. Für diese sogenannten Altfälle sollen individuelle (Teil-)Erlasse oder Niederschlagungen ermöglicht werden.
Details zum geänderten Verfahren finden Sie in einem Info-Schreiben des Wirtschaftsministeriums (Download Änderungen) und in den FAQs des Regierungspräsidiums Kassel
Was ist für betroffene Betriebe zu tun?
Alle Betriebe und Soloselbstständigen, die Corona-Soforthilfe erhalten haben und deren Rückmeldeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden vom RP Kassel angeschrieben. Betroffene müssen also vorerst nichts weiter tun, bis sie Post vom RP Kassel erhalten.
In den Schreiben erhalten die Betroffenen individuelle Informationen darüber, wie die nächsten Schritte in ihrem Einzelfall aussehen und was nun zu tun ist.
Fristen für eine Rückzahlung von Corona-Soforthilfe bleiben zunächst weiter ausgesetzt, auch vereinbarte Ratenzahlungen müssen weiterhin nicht geleistet werden. Die neuen Fristen zur Rückzahlung werden den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt. (Siehe auch die FAQs des Regierungspräsidiums Kassel)
Die Hotline für das Rückmeldeverfahren beim RP Kassel ist erreichbar unter 0561/106 4750 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Freitag von 8 bis 14 Uhr). Hier zum Kontaktformular des RP Kassel.
Bei Fragen zum Corona-Rückmeldeverfahren können Mitgliedsbetriebe sich an die Betriebsberatung der Handwerkskammer Kassel wenden. Die Beratung ist kostenfrei. Kontakt zur Betriebsberatung der Handwerkskammer Kassel: Tel. 0561 7888-152 / -153 oder per Mail: betriebsberatung@hwk-kassel.de.
Was sagt die Handwerkskammer zu den Änderungen?
Es verdiene Anerkennung, dass die Landesregierung und das RP Kassel auf die anhaltende Kritik am Rückmeldeverfahren reagiert und Veränderungen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfen vorgenommen habe, sagt Jürgen Müller, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Kassel.
Positiv zu bewerten sei, dass betriebliche Eigenmittel nun nicht mehr auf die Förderung angerechnet und geleistete Darlehenstilgungen als förderfähig anerkannt werden. Dies berücksichtige die Tatsache, dass viele Betriebe in der Corona-Krise laufende Finanzierungsverpflichtungen bedienen mussten, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Zudem würden Betriebe, die private Reserven oder betriebliche Rücklagen einsetzten, nun nicht mehr für ihr verantwortungsbewusstes Handeln bestraft.
Gleichzeitig bleiben aus Sicht der Handwerkskammer Kassel zentrale Probleme des Rückmeldeverfahrens weiterhin ungelöst. »Dass die Hauptkritikpunkte und entsprechenden Verbesserungsvorschläge des Handwerks nach wie vor nicht berücksichtigt wurden, schmälert den Entlastungseffekt für unsere Betriebe«, so Jürgen Müller.
So habe die Handwerkskammer Kassel von Anfang an kritisiert, dass die Personalkosten von Betrieben in dem Berechnungsverfahren nicht angemessen berücksichtigt werden. Gerade für personalintensive Handwerke – etwa Friseur- und Kosmetiksalons sowie die Lebensmittel- und die Gesundheitshandwerke – sind die Personalkosten unmittelbare Voraussetzung, um überhaupt Umsatz zu erzielen. Diese betriebliche Realität werde in dem Berechnungsverfahren zum Nachweis eines Liquiditätsengpasses nach wie vor ausgeblendet.
Problematisch bleibe zudem der starre Berechnungszeitraum. Denn viele Handwerksbetriebe verzeichneten einen Liquiditätsengpass nicht unmittelbar zum Zeitpunkt des Lockdowns, sondern zeitlich verzögert. Die nun vorgenommenen Änderungen greifen diesen Punkt aus Sicht der Handwerkskammer nicht ausreichend auf. Damit bleibe die Gefahr bestehen, dass zahlreiche Betriebe trotz realer pandemiebedingter Belastungen formal als »nicht hilfebedürftig« eingestuft werden und mit Rückforderungen konfrontiert werden.
Unbefriedigend sei zudem, dass die nun vom Land vorgenommenen Veränderungen im Verfahren nur für noch offene Verfahren gelten sollen. Betriebe, die sich frühzeitig um das Rückmeldeverfahren gekümmert hätten, bleiben damit von den Verbesserungen ausgeschlossen.