Teilrückerstattung Maut

Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird zum 1. Oktober aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes angepasst. Damit einhergehend werden rückwirkend die LKW-Mautsätze gesenkt.

 

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Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird das Bundesfernstraßenmautgesetz zum 1. Oktober 2021 angepasst. Damit zusammenhängend werden rückwirkend ab 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 die LKW-Mautsätze gesenkt. Ab 1. Oktober 2021 gelten dann neue Gebühren.

Handwerksbetriebe, die vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 Fernstraßenmaut entrichtet haben bzw. noch entrichten werden, können sich die zu viel bezahlte Maut zurückerstatten lassen.

Was ist zu tun?

  • Derzeit sollten Betriebe nur die Belege (die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise) für den genannten Zeitraum (28. Oktober 2020 bis 30. September 2021) aufbewahren.
  • Ein Antrag auf Rückerstattung sollte erst ab 1. Oktober 2021 gestellt werden, wenn alle Mautaufstellungen bzw. Abrechnungsinformationen vorliegen und auch die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.
  • Eile ist dabei nicht geboten: Den Anspruch für den Gesamtzeitraum können Betriebe bis Ende 2023 geltend machen.

Weitere Hinweise zur Antragsstellung

Die Mautsätze in der Übersicht