Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen des Landes Hessen
Das Hessische Wirtschaftsministerium kontaktiert über das Regierungspräsidum Kassel im Rahmen eines standardisierten Rückmeldeverfahrens derzeit alle hessischen Betriebe, die in der Vergangenheit Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben.
Betroffene Betriebe erhalten eine offizielle e-Mail des Regierungspräsidiums Kassel im Auftrag des Hessischen Wirtschaftsministeriums und sind verpflichtet, neun betriebswirtschaftliche Kennzahlen für die Monate März bis Juni 2020 über ein Online-Portal zu übermitteln.
Die Rückmeldung ist verpflichtend. Bei Ausbleiben droht die Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe.
Es kann zudem zu einer Rückforderung aufgrund einer sogenannten Überkompensation kommen. Dies bedeutet, dass der nachträglich ermittelte Liquiditätsengpass geringer war als ursprünglich prognostiziert.
Das Regierungspräsidium hat zum Rückmeldeverfahren FAQ veröffentlicht: Unter Punkt vier finden sich weitere Informationen zu den relevanten Werten und deren Berechnung. Für weitere Fragen stehen den Betrieben auch eine Hotline (0561 106-4750) und ein Kontaktformular zur Verfügung.
Hinweis Fristverlängerungen: Die Betriebe können über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular auch Anträge auf Fristverlängerung der Frist stellen.
Seitens der Handwerkskammern Kassel, Wiesbaden und Frankfurt-Rhein-Main empfehlen wir allen Betrieben rechtzeitig ihre Steuerberater einzubinden und die erforderlichen Daten sowie die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für den genannten Zeitraum innerhalb der angegebenen Frist zusammenzustellen und online hochzuladen.
Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen unsere Betriebsberatung gerne beratend zur Seite.
Ihre Ansprechpartner der Handwerkskammer Kassel sind:
Steffen Wiesenberg
Tel. 0561 7888-155
steffen.wiesenberg@hwk-kassel.de
Nikola Rust
Tel. 0561 7888-151
nikola.rust@hwk-kassel.de