Neue Infopflicht für Arbeitgeber ab 2026
Ab 1. Januar 2026 müssen Betriebe aus Drittstaaten angeworbene Fachkräfte aktiv über kostenlose Beratungsangebote informieren. Das BMAS stellt dafür passende Vorlagen bereit.
Zum 1. Januar 2026 tritt mit § 45c Aufenthaltsgesetz die letzte Regelung des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, neu angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende aus Drittstaaten spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich über die Möglichkeit einer kostenlosen arbeits- und sozialrechtlichen Beratung zu informieren. Dabei muss auch die nächstgelegene Beratungsstelle benannt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun konkretisiert, wie die Regelung praktisch umgesetzt werden soll. Gemeinsam mit der Fachstelle Faire Integration wurden ein Merkblatt für Arbeitgeber sowie Informationsvorlagen für Beschäftigte erstellt.
Betriebe können eine der Vorlagen (mit oder ohne Empfangsbestätigung) oder eigene Unterlagen nutzen. Empfehlenswert ist, die Information direkt in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder sie spätestens am ersten Arbeitstag per E-Mail zu versenden.
Auch wenn ein Verstoß nicht bußgeldbewehrt ist, sollten Arbeitgeber die neue Infopflicht ernst nehmen und rechtzeitig umsetzen.