Auf das Zertifikat kommt es an

Das TSE-Zertifikat elektronischer Kassen kann im Januar verfallen

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Alle elektronischen Kassen in Deutschland müssen seit 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dafür werden verschiedene hardwarebasierte und cloudbasierte TSE-Lösungen angeboten. Dabei ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Gültigkeitsdauer der Zertifikate von großer Bedeutung.

So verfügt beispielsweise die durch die D-Trust GmbH vertriebene »D-TRUST TSE Version 1.0« über ein Zertifikat des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das am 7. Januar 2023 seine Gültigkeit verliert und damit ab dem 8. Januar 2023 die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Darüber hat D-Trust seine direkten Kunden und Reseller bereits Mitte des Jahres informiert. Die entsprechenden Informationen dazu finden sich aber auch auf der Internetseite des BSI.

Übergangsfrist ist möglich

Durch den Einsatz des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks räumt das Bundesfinanzministerium nun unter Umständen eine Übergangsfrist ein: Auch wenn der Austausch der TSE fristgerecht vorzunehmen ist, kann die TSE unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 7. Juli 2023 genutzt werden, ohne dass dem Betrieb nachteiligen Folgen entstehen. »Vor diesem Hintergrund ist es sicher empfehlenswert, dass sich die Betriebe zeitnah mit ihrem Steuerberater und ihrem Kassenfachhändler in Verbindung setzen«, rät Susanne Loewens, Leiterin der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Kassel.

Obacht bei der Neuanschaffung

Zu klären sei zum einen, ob der Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, um die Übergangsreglung in Anspruch zu nehmen. Zum anderen seien die Details der Umrüstung zu klären. »Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt erforderlich ist«, erläutert Carsten Rothbart, Leiter der Steuerabteilung beim ZDH. Eine besondere Aktualität entfaltet diese Übergangsregelung für Betriebe, die noch in diesem Jahr eine elektronische Registrierkasse anschaffen müssen. Da diese Übergangsregelung nicht greift, muss ein besonderes Augenmerk beim Kauf einer Kasse auf die eingebaute TSE gelegt werden.

Da nicht alle elektronischen Kassen mit TSE anderer Anbieter ausgestattet werden können, empfiehlt Loewens deshalb, sich vor dem Kauf genau darüber zu informieren, mit welcher TSE diese ausgerüstet sind und ob diese gegebenenfalls innerhalb der vom Finanzministerium gesetzten Frist umgerüstet werden können. »Sonst laufen die Betriebe die Gefahr, dass die benötigte Zertifizierung schon ab dem 8. Januar ungültig ist.«

Nach eigenen Angaben erarbeitet D-Trust derzeit eine umfassende Lösung für die betroffenen Kassenbetreiber und wird die TSE-Händler zeitnah informieren.

(bs)