Abbruch der Ausbildung melden

Neues Gesetz verpflichtet Ausbildungsbetrieb, die Auflösung eines Ausbildungsvertrags mit einem Geflüchteten zu melden - Strafe bei Unterlassung

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Das neue Integrationsgesetz verpflichtet Ausbildungsbetrieb, die Auflösung eines Ausbildungsvertrags mit einem Geflüchteten, dessen Aufenthaltsstatus Duldung oder Gestattung lautet, innerhalb einer Woche der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Nichtantreten der Ausbildung. Darauf macht die Handwerkskammer Kassel jetzt aufmerksam.

In der Meldung sind neben dem Abbruch oder dem Nichtantritt der Ausbildung und dem Zeitpunkt ihres Eintritts Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Geflüchteten anzugeben (§ 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

Bis zu 30.000 Euro Bußgeld

Eine Nichtbefolgung kann deutliche Konsequenzen haben. Denn nach Paragraf 98 (2b) des Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Paragraf 60a Abs. 2 Satz 7 und 8 die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht.

Diese Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 98 Abs. 5 AufenthG).