Mautpflicht ausgeweitetVerkehr

Handwerksbetriebe transportieren in der Regel mit Fahrzeugen ihre Produkte und Dienstleistungen zu ihren Kunden. Bereits ab 2,8 t Gesamtgewicht des Fahrzeuges können Fahrer und Betriebe von bestimmten Regeln betroffen sein. Ein Teil der Regeln ist ursprünglich für Transportunternehmen oder Speditionen ausgelegt. Für Handwerksbetriebe gibt es jedoch Ausnahmeregelungen.

Symolbild: Luftaufnahme eines Autobahnkreuzes.
© Aleksejs Bergmanis / pexels

Lkw-Maut

Zum 1. Oktober 2015 ist das mautpflichtige Fernstraßennetz ausgeweitet worden. Die Mautpflicht betrifft nun auch Lkw‘s mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen. Diese Änderung betrifft auch Handwerksbetriebe. Das Gesamtgewicht des Fahrzeugs setzt sich aus der zulässigen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und Anhängers zusammen, die tatsächliche Beladung spielt dabei keine Rolle.

In der Arbeitspraxis kann die Maut vermieden werden, indem Fahrstrecken ausgewählt werden, für die keine Mautpflicht besteht. Alternativ können mautpflichtige Strecken mit Lkw unter 7,5 t und ohne Anhänger befahren werden, sofern dann die Ladekapazität ausreichend ist.

Wenn eine Mautpflicht besteht kann diese auf drei verschiedenen Wegen entrichtet werden:

  • über das Internet auf der Seite von Toll Collect 
  • manuell über 3.600 Terminals an Tankstellen und Rasthäusern
  • automatisch mit einer im Fahrzeug fest eingebauten »On Board Unit« (OBU)

Weiterführende Informationen und eine Karte der aktuellen Mautstrecken finden Sie auf der Internetseite von Toll Collect.

Portrait von Norbert Quast
Ansprechpartner

Norbert Quast
Beratung zu Bau, Energie & Umweltschutz

Tel. 0561 7888-175
norbert.quast@hwk-kassel.de


Weiterführende Informationen rund um das Thema Mobilität & Handwerk finden Sie auf einer Sonderseite des ZDH.

Sozialvorschriften

Zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gehören vor allem das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in denen unter anderem Lenk- und Ruhezeiten sowie der Einbau von Fahrtenschreiben geregelt sind. Laut EU-Verordnung müssen seit 2006 alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t, die zur Beförderung von Personen oder Güter genutzt werden, mit einem digitalen Tachographen ausgestattet sein. Nach dem etwas strengeren deutschen Recht gilt diese Pflicht sogar für Fahrzeuge ab 2,8 t.

Da Handwerksbetriebe üblicherweise nicht im Güterfernfernverkehr tätig sind und das Lenken der Fahrzeuge nicht die Haupttätigkeit ausmacht, bestehen für Handwerksbetriebe verschiedene Ausnahmeregelungen.

Wann keine Pflicht zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten, ein Pflicht zum Führen von Tageskontrollblättern, ein analoger Fahrtenschreiber ausreicht oder wann ein digitaler Tachograph notwendig wird, muss im Einzelfall geprüft werden. Dazu stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks ein entsprechendes weitere Informationen zur Verfügung.

Grundsätzlich gilt als Faustformel, dass für den Transport eigener Produkte oder Waren bzw. Maschinen die zur Ausübung der handwerklichen Tätigkeit notwendig sind, im Umkreis von 100 Kilometern keine Pflicht für Aufzeichnungen besteht. Das Fahrzeug darf mit Anhänger jedoch die 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

Qualifikation

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sind seit September 2008 für Kraftfahrer im Personenverkehr und ab September 2009 für Kraftfahrer im gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch. Durch das Gesetz und die zugehörige Verordnung soll die Qualifikation von Berufskraftfahrern verbessert und u.a. Wissen über Sicherheitsstandards, gesetzliche Regelungen und umweltschonende Fahrweisen vermittelt werden.

Auch Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen einsetzen, unterliegen potenziell den Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und den damit zusammenhängenden Pflichten.

Durch eine weite Auslegung der Ausnahmeregelungen ist die Masse der Handwerker allerdings bislang kaum durch die Regelungen betroffen. Ausgenommen sind gemäß § 1 (2) Nr. 5 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz alle Fahrer im Handwerk, die Materialien, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, transportieren, soweit das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Begriff »Materialien« wird weit ausgelegt, so dass auch im Handwerksbetrieb hergestellte oder reparierte Gegenstände einbezogen sind, soweit der Fahrer an deren Herstellung oder Bearbeitung beteiligt war. Eine Gewichtsgrenze oder eine maximale Kilometerbeschränkung bestehen in der Ausnahme – anders als im Fahrpersonalrecht – nicht.


Diese Beratungsstelle ist eine vom Land Hessen und durch EFRE-Mittel geförderte Sonderberatungsstelle des Hessischen Handwerks.