Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u.v.a.m.Imissionen

Immissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen, wie z.B. Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliches aus unterschiedlichen Quellen. Um Schädigungen von Menschen, Tieren, Pflanzen und der weiteren Umwelt fernzuhalten, regelt vor allem das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen zahlreichen Durchführungsverordnungen die Emissionen schädlicher Substanzen.

Symbolbild: Aus Fabrikschloten steigt dichter Rauch auf.
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Luftverunreinigungen

Luftverunreinigungen und Geruchsimmissionen können z.B. durch Lackieranlagen oder Lackierkabinen von Tischlereien oder Karosseriebetrieben entstehen. Daher sind diese Anlagen in der Regel genehmigungspflichtig. Um schädliche Auswirkungen auf die Mitarbeiter und die Nachbarschaft zu verhindern müssen Vorgaben der Berufsgenossenschaften und der Durchführungsverordnungen beachtet werden.

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Ansprechpartner

Norbert Quast
Beratung zu Bau, Energie & Umweltschutz

Tel. 0561 7888-175
norbert.quast@hwk-kassel.de

Lärmemissionen

Von Handwerksbetrieben gehen häufig Lärmemissionen aus, die zu Konflikten mit der Nachbarschaft führen. Daher müssen bei der Ansiedlung von störenden Betrieben verschiedene baurechtliche Regeln eingehalten werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Auswahl eines geeigneten Standortes und bei präventiven Maßnahmen, mit denen Konflikte im Vorfeld vermieden werden können.

Feuerungsstätten

Mit der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) sind seit 2010 verschärfte Regelungen für kleine und mittlere Feuerstätten im privaten und gewerblichen Bereich in Kraft getreten. Die Verordnung gilt nun auch für Heizungsanlagen ab 4 kW Nennleistung, in denen feste Brennstoffe verbrannt werden. Neu errichtete Einzelfeuerungsanlagen müssen demnach über eine Typ-Prüfung verfügen. Hierbei wird nachgemessen, ob der Ofen die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann.

Im Rahmen der neu geregelten Messpflicht müssen alle Biomassekessel ab 4 kW, ausgenommen Einzelraumfeuerungen, vier Wochen nach Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle zwei Jahre gemessen werden. Für handbeschickte Feuerungen wie Scheitholzkessel wird ein Wasserwärmespeicher von mindestens 55 l / kW gefordert. Für automatische Anlagen genügt ein Speicher von mindestens 20 l / kW.

Seit 2015 greift die 2. Stufe der Grenzwertverschärfung. Jetzt dürfen Öfen nicht mehr als 0,02 g / m³ Staub erzeugen. Dies setzt weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik bzw. Filtertechnik voraus. Für Scheitholzkessel begann die Stufe 2 nach dem 31. Dezember 2016.


Diese Beratungsstelle ist eine vom Land Hessen und durch EFRE-Mittel geförderte Sonderberatungsstelle des Hessischen Handwerks.