Das europäische Abfallrecht sieht eine fünfstufige Abfallhierarchie vorAbfall

Eine Reduzierung der Abfallmengen ist nicht nur ein wichtiger Beitrag zur Schonung wertvoller Ressourcen – eine effiziente Produktion schont auch den Geldbeutel.

Symbolbild: Verschiedene Arten von Abfällen.

Abfall

In jedem produzierenden Betrieb fallen Abfälle an, die sich nicht vermeiden lassen. Eine Reduzierung der Abfallmengen ist nicht nur ein wichtiger Beitrag zur Schonung wertvoller Ressourcen – eine effiziente Produktion schont auch den Geldbeutel. Vor allen in Betrieben der Baubranche fallen regelmäßig große Abfallmengen an, die transportiert und entsorgt werden müssen. Für viele betriebliche Abläufe im Umgang mit Abfällen gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die eingehalten werden müssen. Je nach dem, in welchem Bereich Ihr Betrieb tätig ist, treffen unterschiedliche Regelwerke zu. Die Spannweite reicht von EU-Richtlinien über Bundesgesetze bis zum Landesrecht. Wir informieren Sie hierzu gerne.

Das europäische Abfallrecht sieht eine fünfstufige Abfallhierarchie vor, mit der die Wiederverwertung gesteigert und die Deponierung von Restabfällen auf ein Minimum reduziert werden soll.

  • Vermeiden von Abfällen
  • Vorbereitung zur Wiederverwertung
  • Recycling
  • energetische Verwertung
  • Beseitigung

Diese EU-Vorgaben spiegeln sich unmittelbar in Bundes- und Landesgesetzen wieder, die im Unternehmen umgesetzt werden müssen.

Portrait von Norbert Quast
Ansprechpartner

Norbert Quast
Beratung zu Bau, Energie & Umweltschutz

Tel. 0561 7888-175
norbert.quast@hwk-kassel.de

Abfalltransporte sind anzeige- oder erlaubnispflichtig

Seit Juni 2014 müssen alle Betriebe ihre Tätigkeit als Beförderer von Abfällen bei ihrem zuständigen Regierungspräsidium anzeigen, wenn sie

  • mehr als 20 Tonnen ungefährlichen Abfall oder
  • mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr transportieren.

Diese Anzeige- und Erlaubnispflicht wird in der durch die Abfall Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) sowie dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Die Anzeige kann entweder mit einem Formular in Papierform oder über das Internetportal des Landes Hessen erfolgen. Die Abgabe eines Formulars kostet ca. 50 Euro, die elektronische Registrierung ist kostenfrei.
Die Bestätigung der Anzeige oder die erteilte Erlaubnis muss in dem Transportfahrzeug zumindest als Kopie mitgeführt werden.

Kennzeichnungspflicht

Alle Fahrzeuge eines Betriebes, mit denen Abfälle transportiert werden, müssen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit zwei reflektierenden weißen Tafeln mit einem großen »A« (A-Schild) gekennzeichnet sein.

Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Als systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen.

Es gilt

  • Alle Hersteller, auch Handwerker, die Produkte und Waren für den privaten Endverbraucher verpacken, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org online registrieren.
  • Von der Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält der Hersteller und Inverkehrbringer der Verpackungen eine Registrierungsnummer.

  • Der Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss sich ebenfalls bei einem Müllsammel-Unternehmen des dualen Systems mit der Registrierungsnummer anmelden.

  • Verpackungen, die bereits durch einen Herstellen oder Großhändler lizensiert wurden, müssen kein zweites Mal registriert und bezahlt werden.

  • Die dualen Systeme sind verpflichtet ihre Gebühren nach ökologischen Kriterien zu gestalten.

  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll die wesentlichen Aufgaben der Marktüberwachung übernehmen und wird von den dualen Systemen und den Branchenlösungen finanziert.

  • Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen am Verkaufsregal.

Weiter Informationen

Ausführliche Informationen, auch anhand von Beispielen, stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks zur Verfügung.

Weitere allgemeine Informationen über das Verpackungsgesetz finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie hier für eine Übersicht der Systeme.

Auch das Bundesumweltamt informiert allgmein zu Verpackungen sowie speziell zum Verpackungsgesetz.

Wer mag, kann auch den genauen Wortlaut des VerpackG herunterladen.

Neuerungen des Verpackunggesetzes ab 3. Juli 2021

Die Bundesregierung setzt europäische Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht um. Daher kommt es zu Änderungen und Aktualisierungen im Verpackungsgesetz. Das Gesetz ist seit dem 3. Juli 2021 in Kraft, einige Änderungen gelten jedoch ab einem späteren Zeitpunkt.

Beauftragung eines Dritten und Bevollmächtigung

Nach dem neuen § 35 kann seit dem 3. Juli 2021 durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland ein Dritter mit der Erfüllung der Pflichten nach dem VerpackG beauftragt werden. Zu beachten ist, dass dies nicht für die Registrierung nach § 9 VerpackG und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10 VerpackG gilt.

Inhaltliche Änderungen der Angaben im Register LUCID

Seit dem 3. Juli 2021 gelten folgende Änderungen bei der Registrierung im Register LUCID:

  • Angabe der Faxnummer in den Stammdaten der registrierten Unternehmen entfällt und wird aus dem öffentlichen Register gestrichen.
  • Zusätzlich zu den bisherigen Registerangaben ist seitens der Unternehmen die europäische oder nationale Steuernummer anzugeben, die auch im öffentlichen Register veröffentlicht wird.
  • Die E-Mail-Adresse der registrierten Unternehmen erscheint nicht mehr im öffentlichen Register.
  • Zu den ausländischen Verpflichteten, die einen Bevollmächtigten beauftragt haben, erscheinen im Verpackungsregister LUCID weitere Informationen. Veröffentlicht werden alle Registerangaben, wie Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie die europäische oder nationale Steuernummer des beauftragten Bevollmächtigten.

Ausweitung der Registrierungspflicht

Die Registrierungspflicht im Register LUCID wurde nach § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG auf alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen (unabhängig vom Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen) erweitert. Somit müssen sich auch Erstinverkehrbringer von folgenden Verpackungen in LUCID registrieren:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.

Auch im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 (geht nur bei sogenannten Serviceverpackungen) auf einen oder mehrere Vorvertreiber müssen Erstinverkehrbringer sich registrieren. Hier reicht jedoch eine Erklärung, dass diese nur bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr bringen. Diese „Erklärung“ im Register soll laut Zentrale Stelle Verpackungsregister durch eine einfache "Checkbox" ausgestaltet werden.

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. 

Ausweitung der Angaben bei der Registrierung

Nach § 9 Abs. 2 VerpackG werden die Angaben, die bei der Registrierung im Register LUCID zu tätigen sind, ausgeweitet.

Ab Juli 2022 müssen Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 VerpackG und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, gemacht werden.

Ausweitung der Nachweispflichten

Nach § 15 Abs. 1 müssen Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wie z. B. Transportverpackungen künftig nicht nur durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren, sondern auch einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen.

Handwerksbetriebe, die Ware in Transportverpackungen i. S. d. VerpackG von ihren Lieferanten erhalten, müssen somit angemessen über die Rücknahme der Verpackungen informiert werden. Auch muss der Lieferant nachweisen, dass die Rücknahme erfolgt ist. Umgekehrt muss der Handwerksbetrieb diese Pflicht auch erfüllen, wenn dieser nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.

Diese Regelung trat am 1. Januar 2022 in Kraft.

Ausweitung der Pfandpflicht

Nach § 31 Abs. 4 Nummer 7 VerpackG wird die Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen gleich welchen Inhalts erweitert. Die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen, wie z. B. Fruchtsaftschorlen ohne Kohlensäure, alkoholische Mischgetränke und Milch und Milcherzeugnisse, gelten nach der neuen Regelung nicht mehr. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024. Alle anderen bereits im Verkehr befindlichen Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.

Regelungen zur Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

Ab 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber nach dem neuen § 33 VerpackG für »take-away«-Speisen und -Getränke beim Angebot von Einwegkunststoffbehältnissen und Einweggetränkebecher, die nicht aus Kunststoff bestehen müssen, grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. Mit Einwegkunststoffbehältnissen ist nach § 3 Abs. 4a bis 4c VerpackG Folgendes gemeint:

(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.

Mit Einweggetränkebechern sind alle Einweggetränkebecher unabhängig der Materialart gemeint. Hier wird somit keine Unterscheidung zwischen Einweggetränkebechern mit und ohne Kunststoffanteil gemacht.

Eine Ausnahme gilt nach § 34 VerpackG für Erstinverkehrbringer mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort besteht die Option, selbst mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.

Zu beachten ist, dass die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden darf als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Auch muss das Angebot der Mehrwegalternative durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder für die Kunden kenntlich gemacht werden. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Für Unternehmen, die Verkaufsautomaten für die Versorgung der Mitarbeiter im eigenen Betrieb nutzen, gelten die Regelungen nicht. Falls der Verkaufsautomat aber zum Verkauf der eigenen Produkte genutzt wird, müssen die Regelungen wiederum eingehalten werden.

 

Gewerbeabfälle

Die aktuelle Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sieht vor, dass gewerbliche Abfälle nach Abfallstoffen, wie Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Bioabfälle und sonstige Wertstoffe getrennt sortiert werden sollen.

Bau- und Abbruchabfälle sollen feingliedrig getrennt gesammelt und befördert werden:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle einschließlich Legierungen
  • Beton, Ziegel und Keramik als mineralischen Bauschutt ohne gefährliche Inhaltsstoffe

Durch die getrennte Sammlung und Beförderung sollen Vermischungen und Verunreinigungen der Abfallstoffe verhindert und die Recyclingquote kontinuierlich erhöht werden. Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen ihre Pflicht zur getrennten Sammlung dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen.

Elektrogeräte

Geschäfte mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche sollen nach dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) Großgeräte bei Neukauf eines vergleichbaren Gerätes zurücknehmen (1:1 Rücknahme). Kleingeräte mit Kantenlänge kleiner 25 cm müssen vom Handel immer zurückgenommen werden (0:1 Rücknahme). Diese Rücknahmepflichten betreffen überwiegend Handelsketten.

Die im Gesetz beschriebenen Entsorgungswege sind jedoch auch von Handwerksbetrieben einzuhalten, die freiwillig Elektrogeräte (z. B. Haushaltsgeräte) zurücknehmen. Geräte müssen an öffentlich-rechtliche Entsorger oder Bevollmächtigte der Hersteller übergeben werden.


Diese Beratungsstelle ist eine vom Land Hessen und durch EFRE-Mittel geförderte Sonderberatungsstelle des Hessischen Handwerks.