Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, hat einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss.

Symbolbild: Mehrere europäische Flaggen.
© S.Alias / AdobeStock

Die Handwerkskammern sind für die Anerkennungen aller im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen zuständig, soweit es sich dabei um handwerkliche und handwerksähnliche Gewerbe nach der Handwerksordnung handelt.

Anträge zur Gleichstellung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen können aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen gestellt werden (Anerkennungsgesetz, Bundesvertriebenengesetz). Im Rahmen des Gleichstellungsverfahrens werden u.a. die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungszeit mit einer deutschen Referenzausbildung verglichen. Das Ergebnis des Gleichstellungsverfahrens wird dem Antragsteller durch einen Bescheid mitgeteilt.

Wir beraten Sie hierzu gerne.

Ansprechpartner

Oliver Petersen
Anerkennungs- und Validierungsverfahren

Tel. 0561 7888-132
oliver.petersen@hwk-kassel.de

Ansprechpartner

Daniela Nolte
Anerkennungs- und Validierungsverfahren

Tel. 0561 7888-162
daniela.nolte@hwk-kassel.de

Anerkennungsgesetz

Das »Gesetz zur Verbesserung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen« (BQFG) – kurz Anerkennungsgesetz genannt – dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

Seit 2012 regelt es die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen. Es ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und dies durch Dokumente nachweisen können.

Anerkennungszuschuss

Der Anerkennungszuschuss ist ein Förderinstrument des Bundes. Er richtet sich an Erwerbstätige, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, und an Erwerbslose, die keine anderen Förderungen in Anspruch nehmen können. Hierbei können Kosten in Höhe von 100 bis maximal 600 Euro für das Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung erstattet werden. Zusätzlich können die Kosten von Qualifikationsanalysen bis zu 1.200 Euro gefördert werden.

Auch Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen können gefördert werden, die im Rahmen der Anerkennung zur vollen Gleichwertigkeit führen sollen. Zuvor müssen im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt worden sein, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden können. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollten über eine Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) oder eine vergleichbare externe Bestätigung der Qualitätssicherung verfügen. Die maximale Fördersumme hierfür beträgt 3.000 Euro pro Person.

Antragstellung künftig nur noch digital.

Ansprechpartner

Oliver Petersen
Anerkennungs- und Validierungsverfahren

Tel. 0561 7888-132
oliver.petersen@hwk-kassel.de

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Daniela Nolte
Anerkennungs- und Validierungsverfahren

Tel. 0561 7888-162
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Bundesvertriebenengesetz

Wer einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung bzw. einen Bundesvertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses nach dem Bundesvertriebenengesetz (BFVG) beantragen. Damit ein solcher Ausbildungsabschluss als gleichwertig anerkannt werden kann, muss er in allen Facetten  mit dem jeweiligen deutschen Bildungsabschluss vergleichbar sein.

Bilaterale Abkommen

Rechtsverordnungen über die Gleichwertigkeit von Berufsabschlussprüfungen, Fortbildungen und handwerklichen Meisterprüfungen mit deutschen Zeugnissen bzw. Abschlüssen bestehen lediglich mit der Republik Österreich und Frankreich.

Diese Verordnungen beziehen sich jeweils auf Qualifikationen, die auf Rechtsgrundlagen beruhen, die zum Zeitpunkt der letzten Änderung der jeweiligen Verordnung Gültigkeit hatten.

Einigungsvertrag

Alle in der ehemaligen DDR erworbenen Facharbeiter- und Meisterabschlüsse sind nach Artikel 37 des Einigungsvertrages den in der Bundesrepublik erworbenen Abschlüssen gleichgestellt. Hierfür bedarf es keiner gesonderten oder nochmaligen Bescheinigung.