Voraussetzungen zur Meisterprüfung

Zur Meisterprüfung wird zugelassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will oder einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden.

Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
Die jeweils angegebenen Tätigkeiten schließen Zeiten von Vorbereitungslehrgängen auf die MP in Vollzeitform bis zu zwei Jahren ein.

Die geforderten Zeiten der praktischen Tätigkeiten müssen bis zum Beginn der Meisterprüfung erfüllt sein, unabhängig davon, mit welchem Prüfungsteil begonnen wird. Der Nachweis einer Berufstätigkeit entfällt bei einer weiteren Meisterprüfung nach einer in einem anderen Handwerk bereits bestandenen Meisterprüfung oder bei einer entsprechenden Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz mit einem Weiterbildungsabschluss (z.B. für Industriemeister).

Falls Unklarheiten bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen bestehen, sollten Sie sich möglichst vor Beginn der Vorbereitungslehrgänge bei der geschäftsführenden Stelle für Meisterprüfungen bei der Handwerkskammer beraten lassen

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