Handwerksrolle

Eine der wichtigsten Aufgaben der Handwerkskammer ist die Führung der Handwerksrolle. In der Handwerksrolle sind die selbständigen Handwerker und Gewerbebetriebe eingetragen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die staatliche Genehmigung dar, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig auszuführen. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Unter Personengesellschaften fallen die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschaft der bürgerlichen Rechts. Eintragungsfähig sind auch alle juristischen Personen sowohl die des zivilen als auch die des öffentlichen Rechts. Hierunter fallen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, der wirtschaftliche Verein, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Genossenschaft, die rechtsfähige Stiftung und die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nicht eintragungsfähig ist dagegen die stille Gesellschaft, weil sie ihrem Wesen entsprechend im Rahmen der Handwerksordnung nicht als Gesellschaft behandelt wird.

Der Gesetzgeber hat am 24.12.2003 mit Wirkung zum 01.01.2004 das dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksähnlicher Vorschriften verabschiedet. Hierbei wurde in der Anlage A der Handwerksordnung die Zahl der zulassungspflichtigen Handwerke auf 41 Handwerksberufe festgesetzt. Die Anlage B der Handwerksordnung wurde ebenfalls neu strukturiert und aufgeteilt. Die neue Anlage B Abschnitt 1 nimmt diejenigen bisherigen Handwerke der Anlage A auf, die zukünftig keinen obligatorischen Meisterbrief als Vorraussetzung für die Selbständigkeit mehr erfordern. Man spricht hier von zulassungsfreien Handwerken. In diesem Bereich ist der Meisterbrief als fakultatives Qualitätssiegel vorgesehen. Das bisherige handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B - geht in der neuen Bezeichnung Anlage B Abschnitt 2 auf und verbleibt bei der bisherigen Bezeichnung.

Die Novellierung der Handwerksordnung hat eine spezielle Regelung zur Selbständigkeit für qualifizierte Gesellen in § 7 b Handwerksordnung realisiert. Gesellen erhalten danach eine Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in andere Weise erbracht werden. Ausgenommen von dieser Altgesellenregelung sind das Schornsteinfegerhandwerk sowie die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker).

Durch die Änderung der Handwerksordnung zum 01.01.2004 wurde auch das Inhaberprinzip im Handwerk aufgegeben. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Ausübungsberechtigten als Betriebsleiter beschäftigen.

Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis, aus dem eine Einzelauskunft zu erteilen ist, wenn dazu ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Die Handwerksrolle ist dazu bestimmt, für und gegen jedermann Beweis über die Richtigkeit der daran bezeugten Tatsachen zu erbringen und stellt somit ein mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register dar.

Die Anlage A zur Handwerksordnung umfasst 41 zulassungspflichtige Handwerke, dessen Verzeichnis Sie hier ansehen können. 

Weiter Informationen über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle wollen Sie bitte unserem Merkblatt entnehmen.

Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle können Sie hier downloaden:

Antrag als pdf-Datei

Sofern Sie weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie die zuständigen Sachbearbeiter unseres Hauses an.

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Michael Bourdon
Tel.: 0561 / 78 88 103
Fax: 0561 / 78 88 20103
E-Mail: Michael.Bourdon@hwk-kassel.de

Michael Meise                                                                
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