Zulassungsfreie Handwerke

Zulassungsfreie Handwerke nach der Anlage B der Handwerksordnung

Mit dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen, dass am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber von den ehemals 94 Handwerksberufen der Anlage A, 53 Handwerksberufe in die Anlage B überführt. Die Anlage B ist nunmehr geteilt. Die neue Anlage B Abschnitt 1 nimmt diejenigen bisherigen Handwerke der Anlage A auf, die zukünftig keinen obligatorischen Meisterbrief als Voraussetzung für die Selbständigkeit mehr erfordern. In diesem Bereich ist der Meisterbrief als fakultatives Qualitätssiegel vorgesehen. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung gelten für die Bereiche A und B Abschnitt 1 gleichermaßen.

Unter Anlage B Abschnitt 2 (Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche betrieben werden können) sind unverändert die handwerksähnlichen Berufe aufgeführt.

Bis zum 31.12.2003 waren alle selbständig tätigen Handwerker versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für Gewerbetreibende, die nach dem 01.01.2004 mit einem zulassungsfreien Handwerk eingetragen wurden bzw. werden, besteht keine Handwerkerpflichtversicherung. Dies gilt für Inhaber von Einzelbetrieben sowie alle Gesellschafter von Personengesellschaften.

Wer bereits bis zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und dessen Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per 01.01.2004 in die  Anlage B1 überführt worden ist, unterliegt weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung (Erhalt des "Status quo").

Die Liste der 53 zulassungsfreien Handwerken können Sie hier ansehen.

Wenn Sie sich in einem zulassungsfreien Handwerk selbständig machen wollen oder weitere Fragen haben, sprechen Sie die zuständigen Sachbearbeiter unseres Hauses an.

Antrag als pdf-Datei

Ansprechpartner:

Michael Bourdon       
Tel. 0561 / 7888-103
michael.bourdon@hwk-kassel.de

            
Michael Meise
Tel. 0561 / 7888-104
michael.meise@hwk-kassel.de

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