Handwerks- und Gewerberecht

Handwerksähnliche Gewerbe nach der Anlage B der Handwerksordnung

Neben der Handwerksrolle, in der alle Betriebe die einen Handwerksberuf ausüben eingetragen sind, wird bei den Handwerkskammern auch das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe geführt. Seit nunmehr 35 Jahren gibt es handwerksähnlicher Gewerbe. 1965 wurde in das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) vom 28.12.1965 erstmals ein neuer Abschnitt mit "handwerksähnlichen Gewerben" eingeführt. Die neue Anlage B der Handwerksordnung umfasste damals 40 handwerksähnliche Gewerbeberufe. Die Novelle der Handwerksordnung zum 01.01.1994 führte 10 weitere handwerksähnliche Gewerbe in die Anlage B ein. Mit der Handwerksrechtsnovelle 1998 gibt es seit dem 01.04.1998 insgesamt 57 Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können und in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt sind.

Wie sich in den vergangenen Jahren zeigt, steigt die wirtschaftliche Bedeutung der handwerksähnlichen Gewerbe.

Die handwerksähnlichen Gewerbe werden bei der Handwerkskammer -vergleichbar der Handwerksrolle- in einem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe geführt. Die Inhaber dieser Betriebe sind der Handwerkskammer zugehörig und können die vielfältigen Beratungsangebote und Leistungen der Kammer in Anspruch nehmen.

Für den Eintrag im Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe ist ein Befähigungsnachweis nicht erforderlich.

Die Liste der 57 handwerksähnlichen Gewerbe nach der Anlage B zur HwO können Sie hier ansehen

Wenn Sie sich in einem handwerksähnlichen Gewerbe selbstständig machen wollen oder weitere Fragen haben, sprechen Sie die zuständigen Sachbearbeiter unseres Hauses an.

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Ansprechpartner:

Michael Bourdon     
Tel. 0561 / 7888-103
E-Mail: Michael.Bourdon@hwk-kassel.de

Michael Meise
Tel. 0561 / 7888-104
E-Mail: Michael.Meise@hwk-kassel.de



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