Die Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung

Die in den Jahren 1994, 1998 und zuletzt zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Novellen zur Handwerksordnung haben u.a. auch dazugeführt, dass insbesondere Existenzgründern der Zugang zur handwerklichen Selbständigkeit erleichtert wurde. Neben den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses der Wirtschaftsministerien zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21.11.2000, die zur Erleichterung von Ausnahmebewilligungen bei Existenzgründungen ohne Meisterbrief geführt haben, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der sogenannten „Altgesellenregelung“ in dem neu in der Handwerksordnung aufgenommenen § 7b eine weitere Erleichterung für Existenzgründer geschaffen.

Demnach können auch Gesellen mit einer mindestens 6-jährigen Berufserfahrung eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn sie den Nachweis führen können, dass sie hiervon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung in einem Betrieb beschäftigt waren. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Die für die selbständige Handwerksausübung  erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Ausgenommen von der Altgesellenregelung sind das Schornsteinfegerhandwerk sowie die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker).

Sofern Sie einen Ausübungsberechtigungsantrag stellen möchten oder weitere Informationen wünschen, sind Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter unseres Hauses gern behilflich:  

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Michael Bourdon      
Tel. 0561 / 7888-103
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