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Die Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung

Die Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung

Nach der Novelle zur Handwerksordnung, die ab dem 01. Januar 1994 in Kraft getreten ist, bestehen verschiedene Möglichkeiten, dass auch Einzelbetriebsinhaber mit einem zusätzlichen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, ohne dass eine weitere Meisterprüfung abgelegt werden muss. So hat der Gesetzgeber u.a. den neuen § 7a in die Handwerksordnung mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 7a

„Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen."

Voraussetzung für die Beantragung einer Ausübungsberechtigung ist, dass der Antragsteller mit einem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist und dieses Handwerk betreibt. Vom Gesetzgeber sind keine Feststellungen darüber getroffen worden, wie der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Beantragung einer Ausübungsberechtigung zu führen ist. Es sind verschiedene Nachweismöglichkeiten denkbar, u.a. wenn nachgewiesen werden kann, dass eine langjährige Berufspraxis für das beantragte Handwerk gegeben ist. Ferner besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Ablegung einer Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Seit der diesbezüglichen Änderung der Handwerksordnung in 1994 kann erfreulicherweise festgestellt werden, dass die Betriebe von Jahr zu Jahr von der Möglichkeit der Beantragung einer Ausübungsberechtigung mehr Gebrauch machen.

Die Möglichkeit der Beantragung einer Ausübungsberechtigung hat darüber hinaus wesentlich dazu beigetragen, dass Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen einzelnen Handwerken abgenommen haben. In Folge der angesprochenen Novellierung können viele Handwerksbetriebe bzw. handwerkliche Existenzgründer ihr Leistungsangebot erweitern.

Wenn Sie einen Ausübungsberechtigungsantrag stellen möchten oder weitere Informationen wünschen, sind Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter unseres Hauses gern behilflich:   

Antrag und Kosteninformation hier downloaden:

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Ansprechpartner:

Michael Bourdon       
Tel. 0561 / 7888-103

E-Mail: Michael.Bourdon@hwk-kassel.de
    
Michael Meise
Tel. 0561 / 7888-104

E-Mail: Michael.Meise@hwk-kassel.de

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© 2010 Handwerkskammer Kassel (Stand:31.05.2010)

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