Der § 8 Abs. 1 HwO hat folgenden Wortlaut:„(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt.“
Im Berufszulassungsrecht haben die Ausnahmebewilligungen an Gewicht gewonnen.
Um bei Ausnahmebewilligungsverfahren eine bundesweit einheitliche Anwendungspraxis zu sichern, haben sich im Herbst 2000 Bund, Länder und die Handwerksorganisationen, vertreten durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), auf gemeinsame Leitlinien für einheitliche Feststellungen eines „Ausnahmegrundes“ verständigt. In den Medien werden diese Leitlinien auch „Leipziger Beschlüsse“ genannt.
So kann eine bestehende und unverschuldete oder die drohende Arbeitslosigkeit in Folge einer Ausgliederung handwerklicher Leistungen oder die Umstrukturierung handwerklicher Betriebe, einen Ausnahmefall darstellen. Die Möglichkeit einen bereits bestehenden Betrieb zu übernehmen sowie das fortgeschrittene Alter (ab etwa 47 Jahren) eines Antragstellers, kann einen Ausnahmegrund begründen.
Neben dem Vorliegen eines Ausnahmegrundes muss der Nachweis meisterähnlicher fachpraktischer Fertigkeiten und fachtheoretischer sowie betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse erbracht werden.
Vom Gesetzgeber sind keine Feststellungen darüber getroffen worden, wie der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Beantragung einer Ausnahmebewilligung zu führen ist. Es sind verschiedene Nachweismöglichkeiten denkbar, u.a. wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass eine langjährige Berufspraxis für das beantragte Handwerk gegeben ist. Ferner besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Ablegung einer Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Liegt nach der Gesetzeslage ein Ausnahmefall vor und hat der Antragsteller den Nachweis der erforderlichen Befähigung erbracht, so ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen.
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© 2010 Handwerkskammer Kassel (Stand:31.05.2010)