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Handwerk lebt von Leuten mit Ideen.

Wir erleichtern Ihnen durch unsere Beratung den Start in die Selbständigkeit.
Die Erarbeitung eines Gründungskonzeptes gemeinsam mit Ihnen und die Entwicklung eines Investitions- und Finanzierungsplanes gehören ebenso dazu, wie die Hilfe bei der Markterkundung und die Erstellung einer Umsatz- und Ertragsvorschau.

Handwerk braucht immer eine solide Basis

Mit Inkrafttreten der Handwerksordnung zum 17.09.1953 wurde die gesetzliche Grundlage im Handwerksrecht geschaffen. Die Handwerksordnung enthält Vorschriften über die Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, die Berufsausbildung im Handwerk, die Meisterprüfung und den Meistertitel sowie über die Organisation im Handwerk. Die Handwerksordnung wurde zuletzt in den Jahren 1994, 1998 und 2004 novelliert. Die Handwerksnovelle von 1994 hat dem Handwerk eine einfachere und schnellere Anpassung an wirtschaftliche und technologische Entwicklungen ermöglicht. Die Erweiterung der handwerklichen Betätigung wurde in solchen Handwerken erlaubt, welche mit der eigenen handwerklichen Tätigkeit technisch oder fachlich zusammenhängen und diese wirtschaftlich ergänzen. Das Angebot „Leistungen aus einer Hand“ wurde vergrößert.

Durch die Handwerksnovelle 1998 wurde durch Zusammenlegung einzelner Handwerksberufe die Zahl der Handwerke aus der Anlage A von 127 auf 94 reduziert. Gleichzeitig wurden neue „verwandte Handwerke“ definiert und einzelne für ein bestimmtes Handwerk vorbehaltene wesentliche Teiltätigkeiten auch anderen Handwerken zugeordnet. Außerdem wurden 6 Handwerke als handwerksähnlich eingestuft und damit in die Anlage B der Handwerksordnung überführt. Die Ausnahmemöglichkeiten gemäß § 8 Handwerksordnung wurden erweitert und mit der Einführung des Ausübungsberechtigungsverfahrens gem. § 7a Handwerksordnung wurde dem eingetragenen Handwerker die Möglichkeit zur Verfügung gestellt, sein Leistungsangebot in anderen Gewerken zu erweitern, sofern er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.

Mit der in Kraft getretenen Novelle zum 01.01.2004 hat der Gesetzgegber die Anzahl der zulassungspflichtigen Handwerke auf 41 Handwerke reduziert. 53 Handwerke der Anlage A wurden in die Anlage B Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) überführt. Die bisherigen handwerksähnlichen Gewerbe blieben unverändert (Anlage B Abschnitt2).

Neben den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses der Wirtschaftsministerien zum Vollzug der Handwerksordnungvom 21.11.2000, die zur Erleichterung von Ausnahmebewilligungen bei Existenzgründungen ohne Meisterbrief geführt haben, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der sogenannten "Altgesellenregelung" -  in dem neu in der Handwerksordnung aufgenommenen § 7b - einen weiteren Ausnahmetatbestand geschaffen. Demnach können auch Gesellen mit einer mindestens 6-jährigen Berufserfahrung eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn sie den Nachweis führen können, dass sie hiervon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung in einem Betrieb beschäftigt waren. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in eienem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.

Das Handwerk stellt in der Bundesrepublik Deutschland einen zentralen und vielschichtigen Wirtschaftszweig dar. Mit seiner traditionell hohen Gründungs- und Ausbildungsbereitschaft leistet das Handwerk einen großen Beitrag zur dynamischen Entwicklung der Gesamtwirtschaft.

Die handwerksrechtlichen Bestimmungen bei Aufnahme einer selbständigen Betätigung im Handwerk sind in der Handwerksordnung (HwO) in den §§ 1-20 geregelt. Mit der Handwerksordnung ist ein solides gesetzliches Fundament vorhanden, auf dem die handwerkliche Leistungsfähigkeit und Leistungskraft im Wettbewerb basiert. Auf dieser Basis hat das deutsche Handwerk seine anerkannte Stellung innerhalb der deutschen Wirtschaft erreicht.

Wir erleichtern Ihnen durch unsere Beratung den Start in die Selbständigkeit.

Ansprechpartner:

Michael Bourdon
Tel.: 0561 / 78 88 103
Fax: 0561 / 78 88 20103
E-Mail: Michael.Bourdon@hwk-kassel.de

Michael Meise
Tel.: 0561 / 78 88 104
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E-Mail: Michael.Meise@hwk-kassel.de

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© 2010 Handwerkskammer Kassel (Stand:30.04.2010)

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