EU-Chemikalienrecht (REACH)

Verordnung, Konsequenzen und Hilfen für Handwerker

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Es handelt sich dabei um die EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

Kernelement der neuen Regelungen ist, dass chemische Stoffe in Europa nur noch dann in Verkehr gebracht (produziert bzw. importiert) werden dürfen, wenn sie zuvor  regstriert wurden.

Handwerksbetriebe beziehen in der Regel Zubereitungen, wie Lacke und Reinigungsmittel. Nur selten werden Chemikalien verwendet um daraus Zubereitungen für Nischenanwendungen zu produzieren.

Handwerksbetriebe beziehen in der Regel diese Zubereitungen, um Fertigwaren herzustellen (z.B. Tischler Lacke oder Lasuren zur Oberflächenbehandlung von Möbeln) oder um Dienstleistungen auszuführen (z.B. Gebäudereiniger verwenden Reinigungsmittel). In diesen Fällen stehen die Kenntnisse über das Verfahren und die richtige Verarbeitung im Vordergrund. Chemikalien werden selten als solche wahrgenommen - der Handwerksbetrieb ist in solchen Fällen jedoch "nachgeschalteter Anwender" im Sinne der Verordnung.

Nicht nur die Produzenten und Importeure chemischer Stoffe, sondern gegebenfalls auch Handwerker, als "nachgeschalteter Anwender", haben Informationspflichten, insbesondere im Hinblick auf die Art der Verwendung der chemischen Stoffe. Hier müssen insbesondere spezialisierte Handwerksbetriebe wachsam sein. Wird dort eine Chemikalie oder eine Zubereitung in einem bisher nicht vorgesehenen Zusammenhang verwendet, welcher nicht im Sicherheitsdatenblatt als registrierte Anwendung aufgeführt ist, sollte der Hersteller über die neue Verwendung informiert werden, damit dieser sie in die Registrierung bei der Europäischen Chemieagentur aufnehmen kann. Daher sieht die REACH-Verordnung an mehreren Stellen Pflichten zur Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette vor. Dies betrifft zum einen Informationen über Stoffe als solche und über Zubereitungen nach Art. 31 und 32, für die teilweise ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, zum anderen Informationen über Stoffe in Erzeugnissen nach Art. 33. Leider herrscht bei Unternehmen oftmals noch Unklarheit darüber, was diese Informationspflicht konkret bedeutet. Dies führt teilweise dazu , dass sich die Unternehmen entlang der Lieferkette gegenseitig dazu auffordern, die "REACH-Konformität" der Lieferungen zu bestätigen und entsprechende Dokumente auszufüllen. Derartige Konformitätserklärungen sind jedoch von der REACH-Verordnung nicht vorgesehen und erfüllen nicht die vorgeschriebenen Informationspflichten. Sie verursachen bei den Unternehmen lediglich erheblichen Aufwand, erzeugen aber weder Rechtssicherheit noch sonstigen wirklichen Nutzen für die Beteiligten.

Es kann vorkommen, dass einzelne chemische Stoffe gemäß der REACH-Regelungen vom Markt genommen werden und somit als Chemikalie nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieses kann direkt oder indirekt Auswirkungen auf Handwerksbetriebe haben. Steht die Chemikalie z. B. einem Lackhersteller nicht mehr zur Verfügung, wird dieser die Rezeptur anpassen, so dass sich ggf. die Eigenschaften des Lackes negativ verändern.

Vorteilhaft für das Handwerk ist, dass ihm über das Sicherheitsdatenblatt (für als gefährlich anzusehende Stoffe) bessere und umfangreichere Information zu dem von ihm verarbeiteten oder verwandten Produkten zur Verfügung stehen werden. Diese Informationen ermöglichen dem Arbeitgeber im Handwerk, gezielter Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Handwerker, welche die regstrierungspflichtige Stoffe oder Zubereitungen verwenden, müssen Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen und haben bestimmte Informationsrechte und Informationspflichten. Die wichtigste Pflicht ist, so mit den chemischen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen, dass von ihnen kein Risiko ausgeht.

Langfristig werden die Erkenntnisse aus REACH für den Arbeitgeber von Nutzen sein. So ist beispielsweise mit folgendem Auswirkungen zu rechnen:

  • Die Stoffkenntnisse zu den Risiken und den erforderlichen Schutzmaßnahmen werden verbessert. In besonders gelagerten Fällen deckt das übermittelte Expositionnsszenario genau die Verwendung im Handwerksbetrieb ab. Duch Übernahme der Risikominderungsmaßnahmen erhält der Arbeitgeber quasi eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.
  • Schriftweise werden die Erkenntnisse aus REACH dazu führen, dass durch den "Ausschuss für Gefahrstoffe" (AGS) mehr "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien" (VSK) erarbeitet und verabschiedet werden.

Weitere Informationen zu REACH hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem Leitfaden zusammengefasst.

Zum Herunterladen

Leitfaden "REACH" des ZDH

Weitere Informationen unter http://www.reach-info.de/

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Bild von Alf Wiegand

Beratung für Umweltschutz und Entsorgungstechnik
Alf Wiegand

Tel. 0561 7888-175
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