Die Handwerkskammer stellt vorläufige Sachkundebescheinigungen (Personalzertifizierung) aus.
Für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen sind neue Bescheinigungen erforderlich!
Am 4. Juli 2009 endete eine wichtige Übergangsfrist der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung: Vorwiegend Betriebe des Kälte- und Klima-Handwerks, des SHK-Handwerks sowie des Elektro-Handwerks benötigen spätestens seit diesem Zeitpunkt für bestimmte Tätigkeiten eine Personal- und eine Betriebszertifizierung.
Um sicherzustellen, dass diese Frist eingehalten werden kann, sollten die betroffenen Betriebe bei der Handwerkskammer eine vorläufige Sachkundebescheinigung (Personalzertifizierung) beantragen. Erteilt wird die Bescheinigung, wenn der Betriebsinhaber bzw. die entsprechenden Mitarbeiter über eine Qualifizierung im Bereich Kälteanlagen, Kältekreisläufe allgemein und Klimaanlagen verfügen sowie vor dem 4. Juli 2008 bereits Tätigkeiten an solchen Anlagen ausgeführt haben.
Wenn der Betrieb im ersten Schritt eine Personalzertifizierung erhalten hat, muss er nach § 6 Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung im zweiten Schritt eine Betriebszertifizierung beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, ländlichen Raum und Verbraucherschutz beantragen.
I. Personalzertifizierung
Für die Arbeit an Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist eine Sachkundeprüfung für das eingesetzte Betriebspersonal eingeführt worden.
Folgende Tätigkeiten dürfen ab dem 4. Juli 2009 nur nich mit der entsprechenden Sachkundebescheidigung ausgeübt werden (siehe § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):
Für die Sachkundeprüfungen und Sachkundebescheinigungen ist die Stelle, an der auch die Berufsprüfung (z.B. Gesellenprüfung durch die Innung) abgenommen wurde, erster Ansprechparter.
Grundsätzlich sind IHKen, HWKen, zur Abnahme von Prüfungen berechtigte Innungen und weitere anerkannte Organisationen berechtigt, Sachkündeprüfungen durchzuführen und Sachkundebescheinigungen auszustellen.
Übergangsweise sind IHKen, HWKen und zur Abnahme von Prüfungen berechtigte Innungen gemäß § 9 Abs 2 berechtigt, in begründeten Einzelfällen vorläufige Sachkundebescheinigungen auszustellen.
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Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gemäß § 9 Absatz 2 Chemikalien-Klimaschutzverordung.
Neben der Personenzertifizierung müssen auch die Betriebe zertifiziert werden.
II. Betriebszertifizierung
Betriebe, die ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme mit geregelten fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein (§ 6 ChemKlimaschutzV).
Zuständige Behörde für Betriebszertifizierung in Hessen ist das:
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden
Herr MR Theobald Zimmermann
Telefon: 0611 815-1280, Telefax: 0611 815-1288
E-Mail: theobald.zimmermann@hmuelv.hessen.de
Voraussetzung für die Anerkennnung des Betriebes durch die zuständige Behörde ist, dass genügend Personal zur Verfügung steht, welches über eine Sachkundebescheinigung verfügt und die erforderliche Technik ausreichend vorhanden ist, um das zu erwartende Tätigkeitsvolumen bewältigen zu können (Art. 8 Abs. 1 Verordnung(EG) Nr. 303/2008).
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Antrag zur Zertifizierung von Betrieben
Nachweis über Notwendiges Werkzeug für Arbeiten an Kältekreisläufen
Mehr zum Thema:
Fragenkatalog FAQ für das Handwerk
Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung
Ansprechpartner:
Dipl.-Ingenieur Alf Wiegand
Berater für Umweltschutz
Tel.: 0561 7888-175
Fax: 0561 7888-172
E-Mail: Alf.Wiegand@hwk-kassel.de
© 2010 Handwerkskammer Kassel (Stand:27.01.2010)