Zuerkennung der fachlichen Eignung

Wer Lehrlinge ausbilden will, muss nicht nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet sein.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, Personen, die noch nicht die Befugnis zum Ausbilden besitzen, z. B. keine Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, abgelegt haben, einen Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung die Ausbildungsberechtigung zu stellen.

Über diese Anträge entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde in Hessen, in den Fällen des § 22 b Abs. 5 der Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung) die jeweilige Handwerkskammer.

Im Vorfeld der Entscheidung muss die Kammer alle notwendigen Ermittlungen vornehmen bzw. veranlassen, um festzustellen ob der Antragsteller oder die Antragstellerin für die Berufsausbildung in dem betreffenden Handwerk oder dem Ausbildungsberuf tatsächlich geeignet ist, z. B. eine fundierte Berufserfahrung im betreffendem Handwerk vorweisen kann.

Im Zweifelsfall kann eine Sachkundeprüfung durchgeführt werden.

Zur Bearbeitung des Antrages ist neben Zeugniskopien und Arbeitsbescheinigungen ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Dieses kann bei der für den Wohnort des Antragstellers oder der Antragstellerin zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt werden.

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