Wer darf ausbilden?

Information der Ausbildungsberatung

Grundsätzliches zur persönlichen und fachlichen EignungLehrlinge einstellen darf, wer persönlich geeignet ist. Wer fachlich nicht geeignet ist, darf Lehrlinge nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist.Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Dazu heißt es im Gesetz:
Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes er-lassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich nicht geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nicht besitzt.

Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A HWO) § 22 Abs.2 HWO
Ausbildungsberechtigung / Fachliche Eignung zum Ausbilden besteht wenn:

(1) eine Meisterprüfung abgelegt wurde oder
(2) eine Ingenieurprüfung oder der Abschluss einer technischen Hochschule 
      oder der Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für 
      Technik und für Gestaltung vorliegt und zusätzlich die fachliche Eignung durch 
      Teil IV     der Meisterprüfung 
      oder durch Ablegung der Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen wird 
      oder die Zuerkennung der fachlichen Eignung durch die Handwerkskammer 
      erfolgt.
(3) Eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung besteht und
       zusätzlich die fachliche Eignung durch Teil IV der Meisterprüfung 
      oder durch Ablegung der     Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen wird 
      oder eine Zuerkennung der fachlichen Eignung durch die Handwerkskammer 
      erfolgt.

Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 HWO) / handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2 HWO) / BBiG-Berufe § 22b Abs.3 HWO, 30 BBiG
Ausbildungsberechtigung / Fachliche Eignung zum Ausbilden besteht wenn:

(1) eine bestandene Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einer dem 
      Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und eine angemessene 
      Zeit der Berufspraxis vorliegt oder
(2) eine Ingenieurprüfung oder der Abschluss einer technischen Hochschule 
      oder der Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten 
      Fachschule für Technik und für Gestaltung (jeweils in einem einschlägigen
      Schwerpunkt) und eine angemessene Zeit der Berufspraxis vorliegt oder
(3) eine andere anerkannte Prüfung und eine angemessene Zeit der Berufspraxis
      vorliegt.

In allen drei Fällen müssen berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachgewiesen sein. 

(4) Besteht keine der Voraussetzung aus (1) bis (3) muss die Zuerkennung der
      fachlichen Eignung durch die Handwerkskammer erfolgen.

Von dem grundsätzlich geforderten Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sind die Gesellen befristet bis zum 31. Juli 2008 befreit, da der Ge-setzgeber für diesen Zeitraum auch für die Ausbildungsberufe nach dem BBiG den Nachweis der Ausbildereignungsprüfung ausgesetzt hat.

Diese Regelung gilt auch für die handwerksähnlichen Gewerbe. Ob diese Befreiung von der Nachweispflicht nach der Ausbildereignungsverordnung über den 31. Juli 2008 weiterhin Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

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