Verkürzung / Verlängerung der Berufsausbildungszeit
Die von der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit muss eingehalten werden. Ausbildungsbetrieb und Auszubildender können vertraglich eine Änderung der Ausbildungszeit nicht herbeiführen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt oder verlängert werden. Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die Handwerkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
I. Grundsätze und Voraussetzungen
- Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.
Wird der Antrag erst im Laufe der letzten 12 Monate der Ausbildungszeit gestellt, so soll dieser vorrangig als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/ Gesellenprüfung behandelt werden. - Der Antrag muss gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbildender und Auszubildender) schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, z.B. durch Vorlage von Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträgen und betrieblichen Ausbildungsplänen.
II. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung
Nachfolgende Gründe können bei Vertragsabschluss zu einer Verkürzung in dem angegennnbenen Zeitrahmen führen:
- Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss - bis zu 6 Monate
- Nachweis der Fachhochschulreife - bis zu 12 Monaten
- allgemeine Hochschulreife - bis zu 12 Monaten
- abgeschlossene Berufsausbildung - bis zu 12 Monaten
- Im Einzelfall kann die Ausbildung auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren um bis zu 12 Monaten verkürzt werden.
- Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, muss diese Zeit als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden, d.h. die Ausbidlungszeit verkürzt sich um ein Jahr. Der Auszubildende hat in diesem Fall sofort Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des 2. Ausbildungsjahres. Ein Verzicht des Auszubildenden auf die Anrechnung ist nichtig.
Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.07.2009. Ab 01.08.2009 ist die Anrechnung beruflicher Grundbildung nur bei gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden möglich. - Darüber hinaus kann bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld diese angemessen berücksichtigt werden.
- Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise für eine Kürzung berücksichtigt werden.
- Soweit festgestellt wird, dass nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres bei einem Berufswechsel die Grundausbildung des Erstberufes im Wesentlichen identisch ist mit der Grundausbildung des neuen Ausbildungsberufes, so kann diese in vollem Umfang (12 Monate) berücksichtigt werden.
- Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist auch bei verkürzter Ausbildungsdauer möglich, wenn dadurch die vorgegebene Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten wird.
- Bei berechtigtem Interesse ist auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit auch in Form einer täglichen oder wöchentlichen Reduzierung der Arbeitszeit zu kürzen. Ein berechtigtes Interesse ist z.B. dann gegeben, wenn der Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebürftigen Angehörigen zu betreuen hat oder vergleichbar schwerwiegende Gründe vorliegen. Das berechtigte Interesse ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
Als Richtschnur soll eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden nicht unterschritten werden.
Die Teilzeitberufsausbildung führt grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer.
Im Einzelfall kann einer verkürzte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit aber mit einer Verlängerung der kalendarischen Ausbildungsdauer verbunden werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Die Entscheidung über die Verlängerung kann bei noch unsicherer Prognose oder bei veränderten Rahmenbedingungen auch später getroffen werden.
III. Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung
Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschluss-/ Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen, im Falle der vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses.
Dem Antrag sind die nach der geltenden Prüfungsordnung erforderlichen Anmeldeunterlagen beifügen.
Zulassungsvoraussetzungen:
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überduchschnittliche Leistungen nachweist.
Neben dem Zeugnis der Berufsschule sind für den Nachweis des Leistungszeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung des ausbildenden Betriebs und die Vorlage der Zwischenprüfungsbescheinigung erforderlich. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist vorzulegen oder das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises vom Betirebn und vom Auszubildenden schriftlich zu bestätigen.
Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Darüber hinausgehende Anträge sollen von den zuständigen Stellen als Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit behandelt werden.
Mindestdauer der Ausbildung:
Die Ausbildungsvertragsdauer soll in der Regel folgende
Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrer
Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit Mindestzeit der Ausbildung
3 1/2 Jahre 24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate
IV. Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung soll nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden.
Der Antrag ist vom Auszubildenden schriftliche bei der zuständigen Stelle zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Ausbildende (Betrieb) zu hören. Die Berufsschule kann gehört werden.
Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung erforderlich machen:
- erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
- Nichterreichen des Leistungsziels der Berufsschulklasse
- längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit)
- körperliche, geistige und seelische Behinderungen des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann
- Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen
- verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
Bei Festlegung der Verlängerungszeit sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.
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