Informationen zu Umschulungsverhältnissen

Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Dabei sind für einen anerkannten Ausbildungsberuf das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zu Grunde zu legen. Die Handwerkskammer hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen.

Für Umschulungsverhältnisse gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Handwerkskammer Kassel stellt Umschulungsvertragsformulare zur Verfügung.

    • Probezeit
      Die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht zwingend, es bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Eine Probezeit von bis zu 6 Monaten gilt als angemessen.
    • Kündigung
      Für eine Kündigung in der Probezeit besteht, anders als bei Ausbildungsverhältnissen eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Nach Ablauf der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB möglich.
    • Urlaub
      Hinsichtlich der Urlaubsregelung ist zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Umschülern zu unterscheiden. Betriebliche Umschüler sind Arbeitnehmer. Für sie gelten daher die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. entsprechender Tarifverträge. Außerbetriebliche Umschüler sind dagegen keine Arbeitnehmer, sondern Schüler. Ihr Ferienanspruch richtet sich nach dem vom Arbeitsamt genehmigten Umfang. Dieser beträgt derzeit 2 Tage pro vollen Kalendermonat.
    • Zwischenprüfung
      Umschüler müssen nicht an einer Zwischenprüfung teilnehmen, um zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden. Bei Ausbildungsberufen, für die eine Erprobungsverordnung für eine gestreckte Gesellenprüfung erlassen wurde, ist jedoch zu empfehlen, im Umschulungsvertrag die Teilnahme an der Zwischenprüfung zu vereinbaren. In diesen Berufen müssten sonst, sofern keine Zwischenprüfung abgelegt wird, die Prüfungsteile I und II der gestreckten Gesellenprüfung zusammen am Ende der Ausbildungszeit durchgeführt werden.
    • Überbetriebliche Unterweisung
      Umschüler können zur Teilnahme an den vorgeschriebenen Kursen der überbetrieblichen Ausbildung durch Vereinbarung im Umschulungsvertrag verpflichtet werden.
    • Berufsschule
      Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sind für die Dauer der Maßnahme zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Die Teilnahme am Berufsschulunterricht kann im Umschulungsvertrag vereinbart werden.
    • Dauer der Umschulung
      Die Umschulungsvertragsdauer darf grundsätzlich folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten (= Maximalförderzeit gem. § 85 Abs. 2 SGB III):

      Regelausbildungszeit               Mindestausbildungszeit
      42 Monate                                         28 Monate
      36 Monate                                         24 Monate
      24 Monate                                         16 Monate

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