Schwangerschaft in der Berufsausbildung

Eine Auszubildende muss den Betrieb über eine vorliegende Schwangerschaft und den mutmaßlichen Zeitpunkt der Entbindung informieren, sobald sie selbst Kenntnis von der Schwangerschaft hat (§ 5 Abs. 1 MuSchG).
Der Ausbildungsbetrieb muss die zuständige Stelle unverzüglich benachrichtigen, sobald die Auszubildende die Schwangerschaft angezeigt hat.

Zuständige Stellen sind:

I.    für die Stadt und den Landkreis Kassel
      für den Landkreis Schwalm-Eder
      für den Landkreis Werra-Meißner
      für den Landkreis Waldeck-Frankenberg

Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 351
34112 Kassel

II.   für den Landkreis Fulda
       für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 352
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Postfach 1861
36228 Bad Hersfeld

III.   für den Landkreis Marburg-
        Biedenkopf

Regierungspräsidium Gießen
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Abt. 2
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen

 

Die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden ist nicht zulässig, auch nicht in der Probezeit.
Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (<5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt.
Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (§ 9 MuSCHG). Hier steht die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Kassel als Ansprechpartner zur Verfügung.

Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterbeschäftigung gefährdet würde.
In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden überhaupt unzulässig. Entscheidend für die Fristberechnung ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung.
Nach der Entbindung ist die Beschäftigung 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen unzulässig. 

An Prüfungen darf die Auszubildende dagegen auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das MuSchG nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.
Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Das vertraglich festgelegte Ende der Ausbildung bleibt bestehen.
Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freistellen. Die Vergütung ist für den Freistellungszeitraum fortzuzahlen. 

Die Auszubildende kann Erziehungsurlaub beantragen. Der Erziehungsurlaub ist spätestens 4 Wochen vor Antritt zu verlangen. Dabei hat die Auszubildende anzugeben, für welche Zeiten sie Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will (z.B. 01.01.2007 – 31.12.2009).
Die Zeit des Erziehungsurlaubes wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet (§ 20 Abs. 1 BerzGG). Daher verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetz um die Zeit des Erziehungsurlaubs.

Ansprechpartner

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Ausbildungsberatung
Monika Herentin

Tel. 0561 7888-137
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Tel. 0561 7888-134
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Tel. 0561 7888-174
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