Die Probezeit

Wegweiser für Ausbildungsbetriebe

  1. Dauer der Probezeit: Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit sollten sich beide Vertragspartner darüber klar werden, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann. Beobachten und beurteilen sie ihren Lehrling in der Probezeit. Die Eignung für den Beruf, die Willigkeit und die Motivation des Jugendlichen müssen in dieser Zeit festgestellt werden. Denken Sie daran - Nach der Probezeit ist eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Grund mangelnder Eignung oder Leistung nicht möglich.

  2. Verlängerung der Probezeit: Die Probezeit kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Vereinbarungen über die Verlängerung der Probezeit sind nichtig. Wird die Ausbildung in der Probezeit - z. B. wegen Krankheit - um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum.

    a.) Während der Probezeit erkrankt der Lehrling für insgesamt 6 Wochen: Die Probezeit verlängert sich um sechs Wochen, bis zum 07.10.2003 (bitte informieren Sie in diesem Fall die Handwerkskammer)

    b.) Während der Probezeit erkrankt der Lehrling für insgesamt 3 Wochen: Keine Verlängerung der Probezeit.

  3. Kündigung während der Probezeit: Während der Probezeit können beide Vertragspartner jederzeit den Ausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und vor Ablauf der Probezeit dem Vertragspartner zugegangen sein. Die Kündigung muss der Kammer mitgeteilt werden.

    Einen anteiligen Urlaubsanspruch erwirbt der Auszubildende auch bei Beendigung des Ausbildungsvertrages in der Probezeit. Haben Sie noch Fragen? Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Kassel helfen Ihnen gern weiter.

Achtung:

Die Kündigung eines Minderjährigen ist nur wirksam wenn sie dem gesetzlichen Vertreter - in der Regel sind das die Eltern - zugeht. Will ein minderjähriger Auszubildender seinerseits den Ausbildungsvertrag kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären. Ist Ihre Auszubildende schwanger, ist eine Kündigung auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.

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