Fahrtkosten von Auszubildenden

Wohnung - Betrieb - Berufsschule

Im Rahmen der beruflichen Ausbildung fallen in der Regel ver-schiedene Fahrtkosten für die Auszubildenden an. Ein Teil dieser Fahrtkosten ist den Lehrlingen durch die Ausbildungsbetriebe zu erstatten.

Erstattung von Fahrtkosten
Grundsätzlich vom Betrieb an den Auszubildenden zu erstatten sind:

  • die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung und zum Kunden/ zur Baustelle
  • Fährt der Auszubildende von seiner Wohnung direkt zur Baustelle oder von der Baustelle direkt nach Hause, trägt der Betrieb die Fahrtkosten, soweit diese die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb übersteigen
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung, da die Zwischenprüfung eine Ausbildungsveranstaltung (verpflichtende Lernstandskontrolle) ist.

Anderslautende Vereinbarung sind nichtig, da sie zu Ungunsten des Auszubildenden wären. Der Auszubildende kann bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Fahrkarten (2. Klasse) verlangen. Besitzt der Lehrling eine Bahncard, sind bei Fahrten mit der Bahn nur die ermäßigten Fahrtkosten ersatzfähig.
Benutzt er dagegen für die Fahrten zur ÜLU oder zum Kunden/zur Baustelle seinen privaten Pkw, sind mangels weiterer Absprache nur die tatsächlich aufgewandten Benzinkosten zu erstatten.

Haftung
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden die am Privat-Pkw des Auszubildenden entstandenen Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Betriebes ohne besondere Vergütung im Bestätigungsbereich des Arbeitgebers (Fahrt zur ÜLU, Kunde, Baustelle) eingesetzt wurde. Soweit diese Schäden nicht anderweitig (Versicherung) ersetzt werden (u.a. Rückstufung der Haftpflichtversicherung), sind sie dem Auszubildenden vom Arbeitgeber zu ersetzen.

Keine Erstattung
der Fahrtkosten durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt dagegen für:

  • Fahrtkosten zur Berufsschule
  • Fahrten zwischen der Wohnung des Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb
  • Fahrtkosten im Zusammen-hang mit der Gesellen-/Abschlussprüfung, da diese Prüfung keine Ausbildungsveranstaltung ist.

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