Wann endet das Berufsausbildungsverhältnis

Wegweiser für Ausbildungsbetriebe

Da das Berufsausbildungsverhältnis befristet abgeschlossen wird, endet es automatisch mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (BBiG § 14 Abs. 1).

  • Vorzeitige Beendigung durch Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung:
    Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit deren Bestehen (BBiG § 14 Abs. 2).
    Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, sobald das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das positive Ergebnis mitgeteilt worden ist.
    Wird über den genauen Zeitpunkt der bestandenen Prüfung hinaus der Auszubildende weiter beschäftigt ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden (BBiG § 17).
  • Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei nicht bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung:
    Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, steht ihm das Recht zu, durch eine einseitige Willenserklärung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses zu verlangen. Das Ausbildungsverhältnis muss dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung fortgesetzt werden (BBiG § 14 Abs\ 3).
    Das gilt ebenso wenn der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, an der Prüfung teilzunehmen.
    Für einen minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten die Verlängerung verlangen.
    Das Verlangen ist mündlich oder schriftlich, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach der nichtbestandenen Prüfung, an den Ausbildungsbetrieb zu richten. Die Verlängerung beläuft sich auf maximal ein Jahr, wobei es sich um das Kalenderjahr und nicht um das Ausbildungsjahr handelt. Wird die Verlängerung nach nicht bestandener Prüfung vor Beendigung der regulären Ausbildungszeit verlangt, setzt sich diese über den Endzeitpunkt hinaus fort. Bei der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei dessen Begründung.
  • Neues Ausbildungsverhältnis:
    Stellt der Auszubildende das Verlängerungsverlangen nach Beendigung der regulären Ausbildungszeit (Prüfung erst nach diesem Zeitpunkt beziehungsweise Mitteilung über das Nichtbestehen), so entsteht das Berufsausbildungsverhältnis von neuem und zwar vom Zeitpunkt des Verlangens ab.
    Auch hier gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie beim vorher bestandenen Ausbildungsverhältnis.
  • Wiederholungsprüfung:
    Wird diese Prüfung bestanden, so endet das Berufsausbildungsverhältnis. Das gilt auch, wenn sie nicht bestanden wird und kein weiteres Verlängerungsverlangen erfolgt.
  • Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei nicht, bestandener Wiederholungsprüfung:
    Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und stellt der Auszubildende ein Verlängerungsverlangen wird das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Voraussetzung ist, dass diese Wiederholungsprüfung innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr, nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit abgeschlossen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis endet dann unabhängig davon ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde (siehe BAG-Urteil).

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