Merkblatt
Anrechnung von Berufsschultagen auf die wöchentliche Ausbildungszeit
Bei der Anrechnung von Berufsschultagen auf die Ausbildungszeit ist zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden zu unterscheiden.
1. Jugendliche Auszubildende:
Einmal in der Woche ist ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten pauschal mit 8 Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und nicht auf die tarifliche Höchstarbeitszeit anzurechnen. Die Stunden eines weiteren Berufsschultages in der Woche sind nur mit der tatsächlichen Berufsschulzeit einschließlich der Pausen anzurechnen.
Beispiel:
Berufsschulunterricht an zwei Tagen in der Woche:
- Mittwochs 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten zzgl. Pausen von insgesamt 35 Minuten
- Freitags 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten zzgl. Pausen von insgesamt 35 Minuten
Anrechnung:
Wochenarbeitszeit: 40 Stunden
- Berufsschulzeit Mittwoch (pauschal) 8 Stunden
- Berufsschulzeit Freitag (45 x 6 + 35 min) 5 Stunden und 5 Minuten
Summe (verbleibende Ausbildungszeit) 26 Stunden und 55 Minuten
2. Volljährige Auszubildende:
Für volljährige Auszubildende gilt grundsätzlich die Verpflichtung des Ausbildenden, den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht freizustellen.
Der Freistellungsanspruch besteht, wenn sich Zeiten des Berufsschulunterrichts mit der betrieblichen Ausbildungszeit überschneiden. Zu den Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht gehören auch die Zeiten des Verbleibs in der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit (Pausen) und die notwendige Zeit für die Wege von der Berufsschule zum Betrieb.
Dies kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit insgesamt (Berufsschule und betriebliche Ausbildung) größer als die tarifliche/vertragliche Ausbildungszeit ist. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 h/Woche darf aber in keinem Fall überschritten werden.
Unzulässig ist eine Nachholung von Berufsschulzeit (inkl. Pause + Wegzeit) außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder die von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit abweichende Regelung der Ausbildungszeit an Berufsschultagen.
Liegt der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten) dagegen außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit wird er grundsätzlich nicht angerechnet.
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