Berichtsheftführung

Achten Sie in der Ausbildung von Anfang an auf die regelmäßige Berichtsheftführung.

Die Ausbildungsordnungen schreiben vor, dass der Auszubildende einen Ausbildungsnachweis vorlegen muss. Zu den Pflichten eines Ausbildungsbetriebes gehört es, die Auszubildenden zum regelmäßigen Führen des Berichtsheftes anzuhalten, dieses in regelmäßigen Abständen durchzusetzen und mit der Unterschrift des Ausbilders zu bestätigen.
Der Betrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden das Berichtsheft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Führung des Berichtshefts ist Teil der Ausbildung. Sie ist daher während der Ausbildungszeit zu gestatten. Im Berichtsheft sind die jeweils aus-geübten Tätigkeiten so anzugeben, dass eine Übersicht über den Verlauf der Ausbildung gegeben wird und die Möglichkeit besteht, den Ablauf und Stand der Ausbildung zu kontrollieren. Wird das Berichtsheft nicht ordnungsgemäß geführt, kann eine Nichtzulassung zur Prüfung oder gar ein Ausschluss die Folge sein.
Die Ausbildungsnachweise müssen folgenden Voraussetzungen erfüllen, die ausschließlich Zulassungsbedingungen zur Gesellen- / Abschlussprüfung sind:

  • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung wird nachweisbar gemacht.
  • Der Nachweis wird über die Ausbildung im Betrieb, in den überbetrieblichen Ausbil-dungsstätten und in der Berufsschule geführt.
  • Der Ausbildungsnachweis erfordert, dass der Lehrling (Auszubildende) über seine Ausbildung im Betrieb, in überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie in der Berufs-schule stichwortartig Protokoll führt.

Der Lehrling (Auszubildende) muss Gelegenheit haben, den Ausbildungsnachweis während der täglichen Ausbildungszeit zu führen.
Die Führung des Ausbildungsnachweises während der täglichen Ausbildungszeit besagt nicht, dass dies unbedingt im Betrieb oder auf der Baustelle erfolgen muss. Dort, wo die Führung des Ausbildungsnachweises im Betrieb oder auf der Baustelle erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte der Ausbildende dafür eine angemessene Zeit zur Verfügung stellen.

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