Aufhebungsvertrag
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Zuvor sollte jedoch geprüft werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Hilfe Dritter (Eltern, Berufsschullehrer, Ausbildungsberater der Kammer, Lehrlingswart der Innung) aufrechterhalten werden kann.
Erst wenn alle Vermittlungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses in Betracht kommen.
Mit einem minderjährigen Auszubildenden (unter 18 Jahre) kann ein Aufhebungsvertrag nur dann wirksam geschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zustimmt.
Der Aufhebungsvertrag ist eine wesentliche Änderung des Ausbildungsvertrages und daher Lehrlingsrolle der Handwerkskammer unverzüglich mitzuteilen.
Das Formular für eine „Auflösung im beiderseitgem Einvernehmen“ finden im rechten Bereich dieser Seite und unter dem Downloadservice des Bereichs Ausbildung.
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