Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Gleichstellung

Die Handwerkskammern sind für die Anerkennungen aller im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen zuständig, soweit es sich dabei um handwerkliche und handwerksähnliche Gewerbe nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) handelt.

Im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse können von der Handwerkskammer nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Gesellenprüfung anerkannt werden, denn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

Erforderlich für die Anerkennung bzw. Gleichstellung ist entweder ein bilaterales Abkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein Gesetz, das die Gleichstellung regelt.

Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher lediglich mit Österreich und Frankreich abgeschlossen. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen sind 102 österreichische und 11 französische handwerkliche Ausbildungsabschlüsse gesetzlich als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Gesellenprüfung anerkannt.

Wer einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz beantragen. Damit ein solcher Ausbildungsabschluss als gleichwertig anerkannt werden kann, muss er in allen Facetten (funktionale, formale und materielle Gleichwertigkeit) mit dem jeweiligen deutschen Bildungsabschluss vergleichbar sein.

Ergibt die Prüfung in diesen Fällen keine Vergleichbarkeit oder fällt der Antragsteller nicht unter den oben genannten Personenkreis, dann kann sein ausländischer Abschluss von der Handwerkskammer nicht anerkannt bzw. gleichgestellt werden. Es enstehen keine Verwaltungsgebühren.
Im Ergebnis bleibt nur der Weg, die deutsche Gesellenprüfung im Wege der sogenannten Externenprüfung gemäß § 37 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) abzulegen.
 

Antragsverfahren

Um einen Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen bei der

                Handwerkskammer Kassel
                Cornelia Albert
                Scheidemannplatz 2
                34117 Kassel

einzureichen:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular mit formloser Erklärung, dass bei keiner anderen Stelle und in keinem anderen Bundland ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung desselben Zeugnisses gestellt worden ist
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Flüchtlingsausweis bzw. Bescheinigung über Spätaussiedlereigenschaft (Bundesvertriebenenausweis)
  • Zeugnisse/Diplome im Original
  • Deutsche Übersetzung der Zeugnisse/Diplome im Original
  • Arbeitsbuch im Original
  • Deutsche Übersetzung des Arbeitsbuches im Original

Wir bitten um Übersendung der Originalunterlagen.
Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und vereidigten Übersetzer vorgenommen werden. Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags vorgenommen werden. Im Fall einer Gleichstellung gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz ergeht an den Antragsteller entsprechender Bescheid. Der Bescheid ist gebührenpflichtig.

Weitere Auskünfte bezüglich der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse erhalten Sie unter der Telefonnummer 0561/7888 133.

Ansprechpartner

Sekretariat Berufsbildung
Cornelia Albert

Tel. 0561 7888-132
Fax 0561 7888-176
E-Mail

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