Abmahnungs- / Kündigungserklärung

Zugangsfristen

Eine Abmahnung und Kündigung erst wirksam, wenn sie dem Auszubildenden (bzw. beim minderjährigen Auszubildenden dem gesetzlichen Vertreter (= in der Regel den Eltern) zugegangen is

  • entweder direkt durch Aushändigung
  • oder durch Einwurf in den Briefkasten.

Wenn das Abmahnungs- bzw. Kündigungsschreiben dem volljährigen Auszubildenden im Betrieb ausgehändigt wird ist der Erhalt auf einer Kopie des Schreibens vom Auszubildenden zu quittieren.
Bei minderjährigen Auszubildenden kommt diese Form nicht in Betracht, hier muss das Abmahnungs- / Kündigungsschreiben dem gesetzlichen Vertreter (Eltern) zugehen.

Die Zustellung durch den Einwurf in den Briefkasten lässt sich dadurch beweisen, dass (möglichst zwei) Mitarbeiter des Betriebes das Abmahnungs- / Kündigungsschreiben in den Briefkasten des volljährigen Auszubildenden einwerfen und dies auf einer Kopie des Abmahnungs- / Kündigungsschreibens vermerken.
Bei  minderjährigen Auszubildenden muss die Abmahnung in den Briefkasten des gesetzlichen Vertreters (Eltern) eingeworfen werden.

Beim Einwurf-Einschreiben wirft der Postbote das Schreiben im Falle der Abwesenheit in den Briefkasten und vermerkt genau, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit der Einwurf erfolgte. Diese Daten kann der Absender über eine Telefonnummer unter Angabe der auf seinem Aufgabebeleg vermerkten Kennziffer abfragen. Gegen gesonderte Gebühr ist ein schriftlicher Datenauszug erhältlich.

Achtung: Die Zustellung durch normales Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein ist nicht geeignet, rechtzeitigen Zugang zu bewirken! Trifft der Postbote nämlich weder den Empfänger noch einen anderen Empfangsberechtigten (Familienmitglied) an, wirft er nur einen Benachrichtigungszettel ein und hinterlegt das Schreiben bei der Post.

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