Ausbildungsvergütungen
Ein Lehrling hat Anspruch auf eine angemessen Vergütung. Diese Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich. Werden den Auszubildenden Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig.
Wenn eine allgemeinverbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein. Dies gilt sowohl für Lohn- und Gehaltstarife, als auch für Manteltarife, in denen Wochenarbeitszeit und –tage, sowie der Urlaubsanspruch festgelegt sind.
Werden in einem Betrieb mehrere Wirtschaftszweige ausgeübt (sog. Mischbetrieb), so gilt nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts der „Grundsatz der Tarifeinheit“, d.h. dass unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Arbeitnehmer immer nur die Tarifverträge eines einzigen Handwerks zur Anwendung kommen. Für die tarifliche Zuordnung ist der Schwerpunkt des Betriebes maßgebend. Dieser wird bestimmt durch den Wirtschaftszweig, in dem die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Jugendliche gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Den Auszubildenden wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt, wenn z.B. eine unverschuldete Krankheit vorliegt.
Über die Vergütungen nach der Ausbildung dürfen wir keine Auskunft erteilen. Bitte wenden Sie sich für Tarifauskünfte an Ihre zuständige Innung oder das Hessische Sozialministerium in Wiesbaden. Montag bis Donnerstag von 13.00 bis 15.00 Uhr unter der Rufnummer 0611 / 817 3495.
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